Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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Art. 10a Zugang zu Schulungen

(Art. 9a Abs. 1 EBG)

Wer Personal für sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 3 STEBV2) ausbildet oder prüft, gewährt jedermann Zugang zu diesen Schulungen und Prüfungen zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis, der kostenorientiert ist und eine Gewinnspanne umfassen kann.

Art. 11b Abs. 1bis

1bisFür Streckensperrungen, die rechtzeitig angeordnet wurden, regelt das BAV die Aufteilung der Mehrkosten zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Infrastrukturbetreiberin in einer Richtline. Es berücksichtigt dabei die Vor- und Nachteile, die den beiden Unternehmen entstehen.

Art. 17 Benützung eigener Infrastruktur

Verkehrt ein Unternehmen auf seiner eigenen Infrastruktur, so muss es dem BAV im Voraus Angaben im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben d-g und j machen.

Art. 19a Abs. 2 Bst. d

2 Der qualitätsbezogene Preisfaktor pro Trasse multipliziert den Basispreis mit:

d. 0,6 für Trassen mit einer gesamten Fahrzeit von mindestens 15 Minuten längerer Dauer als bei der schnellstmöglichen Trasse, sowie für Trassen für den Verkehr mit Zwischenstationen (Kategorie D).

Art. 19c Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 20 Abs. 6

6 Für Verkehre mit eidgenössischer Bewilligung gelten die Absätze 1bis - 3 und 5 sinngemäss.

Art. 22

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 24 Abs. 1

1 Die Infrastrukturbetreiberin kann kontrollieren, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorschriften einhalten. Die Kontrollen dürfen, ausser bei objektiv erhärtetem Verdacht, den Betrieb nicht behindern.

2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich, SR 742.141.2.