Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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b. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die für die Branche geltenden Vorschriften über Entlöhnung, Sozialversicherung und Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten; oder

c. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Sicherheitsbestimmungen im Eisenbahnverkehr oder gegen die Fahrdienstvorschriften; oder

d. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über das Zollwesen.

2 Gegen das ersuchende Unternehmen oder seine geschäftsführenden Personen dürfen keine Verlustscheinforderungen bestehen.

Art. 7 Arbeitsrechtliche Vorschriften, Arbeitsbedingungen der Branche

(Art. 8d Abs. 1 Bst. d EBG)

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss für den Nachweis, dass es die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält, den Gesamtarbeitsvertrag vorlegen. Besteht kein Gesamtarbeitsvertrag, so muss es dem BAV mindestens die Angaben über die Löhne, die wöchentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch unterbreiten.

Art. 8 Sitz in der Schweiz

(Art. 8d Abs. 1 Bst. e EBG)

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss im Handelsregister eingetragen sein.

Art. 8a Prüfung der Bewilligungsbehörde

Das BAV prüft, ob das ersuchende Unternehmen die in Artikel 5-8 genannten Voraussetzungen für die Erteilung oder Erneuerung der Netzzugangsbewilligung nachgewiesen hat.

Art. 9

Ausländische Netzzugangsbewilligungen können für Fahrten auf grenznahen Strecken anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Netzzugangsbewilligungen erforderlich ist.

Art. 10 Abs. 3

Aufgehoben.