Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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4 Der Bericht nach Art. 5h ist erstmals für das erste volle Kalenderjahr nach Erteilung der Sicherheitsbescheinigung bzw. -genehmigung einzureichen.

5 Artikel 5j Absatz 1 Satz 1 gilt für Güterwagen, die ausschliesslich in der Schweiz eingesetzt werden, ab dem 1. Juli 2014. Die Anerkennung von nicht zertifizierten Instandhaltungsstellen richtet sich nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011.

6 Gesuche für Vorhaben, die sich am 1. Juli 2013 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden und bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden, werden auf Antrag nach den Bestimmungen beurteilt, die bis zum 30. Juni 2013 galten, soweit die Sicherheit und Interoperabilität dem nicht entgegensteht.

7 Normalspurige Fahrzeuge können darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2017 nach den Vorschriften zugelassen werden, die für den Einsatz ausserhalb des Geltungsbereichs Interoperabilität gelten.

8 Das Infrastrukturregister nach Artikel 15g ist bis zum 31. Dezember 2014 aufzubauen und von den Infrastrukurbetreiberinnen bis zum 15. März 2015 mit den erforderlichen Daten zu versehen.

9 Das BAV kann schon vor Inkrafttreten entsprechender Abkommen Konformitätsbescheinigungen nach Art. 15k von ausländischen Konformitätsbewertungsstellen anerkennen.

10 Konformitätsbescheinigungen mit notifizierten Vorschriften nach Artikel 15l können bis zum 31. Dezember 2014 statt durch anerkannte auch durch nicht anerkannte unabhängige Prüfstellen erbracht werden.

11 Das BAV kann bis zum 31. Dezember 2014 in begründeten Fällen auf Gesuch hin auf einen Sachverständigenprüfbericht nach Art. 15m verzichten und selbst risikoorientiert mit Stichproben eine Überprüfung des Erstellernachweises vornehmen, sofern es über die erforderliche Fachkompetenz und die erforderlichen Ressourcen verfügt und keine anerkannten Sachverständigen konkurrenziert.

12 Das BAV meldet der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2016, welche nationalen Anforderungen in den TSI als Sonderfall berücksichtigt werden sollten oder abweichender nationaler Bestimmungen bedürfen.

II

Diese Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 5 bis 7 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.