Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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Anhang (Art. 5)
Angaben über die finanzielle Leistungsfähigkeit
1. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens oder für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand der Jahresbilanz. Für diese Prüfung sind ausführliche Angaben insbesondere zu folgenden Punkten zu machen:
a. flüssige Mittel sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
b. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;
c. Eigenkapital, risikotragendes Fremdkapital, langfristiges Fremdkapital, kurzfristiges Fremdkapital (Schulden);
d. offene und stille Reserven;
e. einschlägige Kosten einschliesslich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Rollmaterial;
f. andere Belastungen des Betriebsvermögens;
g. gesicherte Einnahmen.
2. Der Antragsteller ist insbesondere dann nicht finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zu Sozialversicherungen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden.
3. Das BAV kann insbesondere die Vorlage eines Prüfberichts und geeigneter Unterlagen einer Bank, eines Wirtschaftsprüfers oder eines Buchprüfers verlangen. Darin müssen Angaben zu den in Ziffer 1 genannten Punkten enthalten sein.
4 Übersteigen die finanziellen Verpflichtungen die flüssigen Mittel und Erlöse, welche im Inland verfügbar sind, so kann das BAV eine Bankgarantie oder eine Bürgschaft eines solventen Schweizerischen Unternehmens verlangen.