Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. November 20091 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich wird wie folgt geändert:
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Triebfahrzeug: Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter Bedienungseinrichtung und direktem oder
indirektem Antrieb;
b. Triebfahrzeugführer Person, die ein Triebfahrzeug direkt oder indirekt oder -führerin: führt;
c. Lokführer oder -führerin Triebfahrzeugführer oder -führerin, der oder die ein Triebfahrzeug direkt führt;
d. indirektes Führen: Führen von Zügen und Rangierbewegungen durch Triebfahrzeugführer und -führerinnen mittels Anweisung an die bedienenden Lokführer oder Lokführerinnen;
e. Pilotieren: Begleitung eines Lokführers oder einer Lokführerin, der oder die für den Einsatz nicht ausreichend qualifiziert ist;
f. Fahrdienstleiter oder Person, die den Zugverkehr und Rangierbewe--leiterin gungen operativ sichert und leitet.