Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. November 20091 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich wird wie folgt geändert:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Triebfahrzeug: Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter Bedienungseinrichtung und direktem oder

indirektem Antrieb;

b. Triebfahrzeugführer Person, die ein Triebfahrzeug direkt oder indirekt oder -führerin: führt;

c. Lokführer oder -führerin Triebfahrzeugführer oder -führerin, der oder die ein Triebfahrzeug direkt führt;

d. indirektes Führen: Führen von Zügen und Rangierbewegungen durch Triebfahrzeugführer und -führerinnen mittels Anweisung an die bedienenden Lokführer oder Lokführerinnen;

e. Pilotieren: Begleitung eines Lokführers oder einer Lokführerin, der oder die für den Einsatz nicht ausreichend qualifiziert ist;

f. Fahrdienstleiter oder Person, die den Zugverkehr und Rangierbewe--leiterin gungen operativ sichert und leitet.

1 SR 742.141.2