Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich
2 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.
Art. 15 Verbot der sicherheitsrelevanten Tätigkeit
Das Unternehmen muss einer Person, die für ihre sicherheitsrelevante Tätigkeit keinen Führerausweis benötigt, diese Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstuntauglich ist.
Art. 29 Abs. 1
1 Erhält die zuständige Stelle oder ein Unternehmen Hinweise, dass eine ausweispflichtige Person aus medizinischen, psychologischen oder anderen Gründen möglicherweise dienstuntauglich ist, so teilt sie die Hinweise umgehend dem BAV und dem betreffenden Unternehmen mit.
Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug
Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen.
Art. 38 Freiwillige Rückgabe des Lernfahrausweises oder
des Führerausweises
Die freiwillige Rückgabe des Lernfahrausweises an das Eisenbahnunternehmen oder des Führerausweises an das BAV hat die Wirkung eines Entzugs. Die Rückgabe ist schriftlich zu bestätigen.
II
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova