Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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b. Unterlagen über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, der TSI und der übrigen massgebenden Vorschriften.
Art. 15j Sicherheitsnachweis
(Art. 23c Abs. 2 EBG)
1 Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität des Vorhabens folgende Unterlagen einreichen:
a. Konformitätsbescheinigungen;
b. Prüfberichte der Sachverständigen;
c. Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung.
2 Das BAV kann weitere Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der sicherheitsrelevanten und nicht sicherheitsrelevanten Vorschriften verlangen.
Art. 15k Bescheinigung der Konformität mit den TSI
(Art. 23j Abs. 1 EBG)
1 Eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle ist erforderlich für:
a. jede Interoperabilitätskomponente;
b. jedes strukturelle Teilsystem.
2 Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch TSI konkretisiert sind.
3 Auf den normalspurigen Strecken ausserhalb des Netzes von Anhang 6 kann die Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen der TSI statt durch benannte Stellen auch durch unabhängige Prüfstellen nachgewiesen werden, die für die Bescheinigung der Konformität mit notifizierten nationalen Vorschriften anerkannt sind.
Art. 15l Bescheinigung der Konformität mit notifizierten nationalen Vor-
schriften
1 Eine Konformitätsbescheinigung einer vom BAV hierfür anerkannten Stelle (benannten beauftragten Stelle) ist für jedes strukturelle Teilsystem erforderlich.
2 Sie bescheinigt die Übereinstimmung des Teilsystems und seiner Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen, soweit diese durch notifizierte nationale Vorschriften konkretisiert sind.
Art. 15m Prüfberichte Sachverständiger
1 Ein Prüfbericht eines Sachverständigen ist mindestens erforderlich zum Nachweis:
a. der Sicherheit und Vorschriftskonformität der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen, soweit diese nicht durch TSI oder notifizierte nationale Vorschriften,