Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom...
1 Nach bisherigem Recht erteilte Netzzugangsbewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die normalspurige Strecken befahren, benötigen ab dem 1. 1. 2014 eine Netzzugangsbewilligung.
3 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nur schmalspurige Strecken befahren, benötigen ab dem 1. 1. 2015 eine Netzzugangsbewilligung.
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 2 wird aufgehoben.
III
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova