Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom...

1 Nach bisherigem Recht erteilte Netzzugangsbewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

2 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die normalspurige Strecken befahren, benötigen ab dem 1. 1. 2014 eine Netzzugangsbewilligung.

3 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nur schmalspurige Strecken befahren, benötigen ab dem 1. 1. 2015 eine Netzzugangsbewilligung.

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 2 wird aufgehoben.

III

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova