Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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Art. 5h Jährlicher Bericht

Die Eisenbahnunternehmen müssen dem BAV jährlich bis zum 31. Mai einen Bericht über das vorhergehende Kalenderjahr nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG6 sowie nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 352/20097 vorlegen.

Art. 5i Register der zugelassenen Fahrzeuge

(Art. 17a Abs. 4 und 5 EBG)

1 Das BAV führt das Register der zugelassenen Fahrzeuge, in welches die in Ziffer 1 des Anhangs zum Beschluss der Kommission 2011/107/EU8 vom 10. Februar 2011 vorgesehenen Daten eingetragen werden können.

2 Die Halter haben die in Ziffer 1 dieses Anhangs als obligatorisch gekennzeichneten Daten einzutragen.

3 Die Zugriffsrechte richten sich nach Ziffer 3.3 des Anhangs.

Art. 5j Instandhaltung von Güterwagen

(Art. 17b EBG)

1 Die für die Instandhaltung von Güterwagen verantwortliche Person muss dafür nach der Verordnung (EU) Nr. 445/20119 zertifiziert sein. Dies gilt nicht, sofern ein Eisenbahnverkehrsunternehmen selbst für die Instandhaltung von Güterwagen verantwortlich ist und diese Güterwagen nicht auf interoperablen Strecken verkehren.

2 Wer Grund zur Annahme hat, dass die verantwortliche Person den Anforderungen nicht genügt, muss die Zertifizierungsstelle und das BAV darüber informieren. Die Zertifizierungsstelle informiert das BAV unverzüglich über getroffene Massnahmen.

Hinweis:

Nach Inkrafttreten der CSM Monitoring soll folgender Artikel aufgenommen werden:

6 Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft, ABl L164 vom 30.4.2004, S. 44; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009, ABl L313 vom 28.11.2009, S. 65.

7 Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L108 vom 29.4.2009, S.4).

8 Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister, ABl L 43 vom 17.2.2011 S. 33.

9 Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl L 122 vom 11.5.2011, S. 22).