Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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richten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.

Art. 5c Sicherheitsmanagementsystem

(Art. 8a Abs. 2 und Art. 8e Abs. 2 EBG)

Das Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens muss aufzeigen, wie sichergestellt wird, dass die Vorschriften eingehalten und alle Risiken, welche mit dem Betrieb verbunden sind, kontrolliert und gesteuert werden.

Art. 5d Ergänzende Nachweise

(Art. 8a Abs. 2 und Art. 8e Abs. 2 EBG)

Das Eisenbahnunternehmen muss ergänzende Nachweise erbringen, soweit die Nachweise nach Art. 5a Abs. 1 oder 5b Abs. 1 nicht durch das Sicherheitsmanagementsystem erbracht werden.

Art. 5e Erleichterungen

1 Ein Eisenbahnunternehmen kann die Gesuche um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung und einer Sicherheitsbescheinigung gemeinsam stellen und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung gemeinsam nachweisen, wenn die Sicherheitsbescheinigung nur für Verkehre auf eigener Infrastruktur gelten soll.

2 Auf Strecken, auf denen nach Artikel 1 Absatz 3 der Eisenbahnnetzzugangsverordnung vom 25. November 1998 kein Netzzugang gewährt werden muss, sind die Artikel 5a Absatz 1 und Artikel 5b Absatz 1 nicht anwendbar.

3 Für Anschlussgleisbenutzer, die einen Fahrweg zwischen dem Anschlussgleis und einem Bahnhofgleis benutzen, welcher spurbewirkten Flankenschutz gegenüber den möglichen Zugfahrstrassen aufweist, ist Artikel 5b Absatz 1 nicht anwendbar.

Art. 5f Verfahren des BAV

Das Verfahren des BAV richtet sich:

a. für Infrastrukturbetreiberinnen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1169/20104;

b. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1158/20105.

Art. 5g Grenznahe Strecken

Ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen können vom BAV für grenznahe Strecken und Fahrten darauf anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung solcher Genehmigungen und Bescheinigungen erforderlich ist.

4 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

5 Siehe Fussnote zu Art. 5b Abs. 1.