Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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8 Es veröffentlicht eine Liste der Stellen sowie der Bereiche, für welche sie als fachkompetent anerkannt wurden.
Art. 15w Juristische Personen
Das BAV kann juristische Personen als GSM-Prüfstelle, benannte beauftragte Stelle oder Sachverständigen anerkennen, sofern sie fachkompetente Personen beschäftigen und auch die übrigen Anforderungen erfüllen.
Art. 15x Haftung und Versicherung
1 Die in Artikel 15t genannten Stellen müssen gegen die Folgen der Haftpflicht versichert sein.
2 Auftraggeber und Prüfstelle vereinbaren den Umfang der Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung.
3 Sie dürfen die Haftung für die Berichte der Prüfstelle nicht unverhältnismässig einschränken.
Art. 15y Prüfungen
Das BAV überprüft projektspezifisch:
a. bei nicht anerkannten, in Artikel 15t genannten Stellen die erforderliche Fachkompetenz;
b. bei anerkannten, in Artikel 15t genannten Stellen, ob die Anerkennung den konkreten Prüfungsauftrag umfasst;
c. ob die Unabhängigkeit gewährleistet ist; sowie
d. risikoorientiert mit Stichproben den Sicherheitsbewertungsbericht, die Konformitätsbescheinigung oder den Sachverständigenprüfbericht.
Art. 83 Übergangsbestimmung
Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb gesetzt wurden, gelten als zugelassen und werden in das Verzeichnis nach Artikel 5i aufgenommen.
Art. 83a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom...
1 Infrastrukturbetreiberinnen, welche normalspurige Strecken betreiben, benötigen dafür ab dem 1. Juli 2014 eine Sicherheitsgenehmigung, solche die nur schmalpurige Strecken betreiben, ab dem 1. Juli 2015.
2 Nach bisherigem Recht erteilte Sicherheitsbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
3 Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche normalspurige Strecken befahren, benötigen dafür ab dem 1. Januar 2014 eine Sicherheitsbescheinigung nach Art. 5b, solche die nur schmalspurige Strecken befahren, ab dem 1. Januar 2015.