Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)

Änderung vom ...

Version 28. 9. 2012

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

In der gesamten Verordnung ist der Begriff "Netzbenutzerin" durch den Begriff "Eisenbahnverkehrsunternehmen" zu ersetzen.

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Benützung von Eisenbahninfrastrukturen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugang).

2 Die Eisenbahninfrastruktur muss aufgrund einer Konzession oder eines Staatsvertrages betrieben werden.

3 Kein Netzzugang muss gewährt werden auf:

a. reinen Zahnradbahnen;

b. Eisenbahnstrecken, deren besondere Beschaffenheit eine Benützung durch andere Unternehmen ausschliesst.

c. Anlageteile, die ein Eisenbahnunternehmen nur für die Instandhaltung seiner Fahrzeuge betreibt.

Art. 2

Aufgehoben.

SR ..........

1 SR 742.122

2009–......