Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)
Änderung vom ...
Version 28. 9. 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
In der gesamten Verordnung ist der Begriff "Netzbenutzerin" durch den Begriff "Eisenbahnverkehrsunternehmen" zu ersetzen.
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Benützung von Eisenbahninfrastrukturen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugang).
2 Die Eisenbahninfrastruktur muss aufgrund einer Konzession oder eines Staatsvertrages betrieben werden.
3 Kein Netzzugang muss gewährt werden auf:
a. reinen Zahnradbahnen;
b. Eisenbahnstrecken, deren besondere Beschaffenheit eine Benützung durch andere Unternehmen ausschliesst.
c. Anlageteile, die ein Eisenbahnunternehmen nur für die Instandhaltung seiner Fahrzeuge betreibt.
Art. 2
Aufgehoben.
SR ..........
1 SR 742.122
2009–......