Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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Eisenbahnen

Art. 3 Sicherheitsrelevante Tätigkeiten

Als sicherheitsrelevant gelten folgende Tätigkeiten:

a. direktes oder indirektes Führen von Triebfahrzeugen;

b. operatives Sichern und Regeln von Zügen und Rangierbewegungen;

c. operative Vor- und Nacharbeiten an Zügen und Rangierbewegungen;

d. Begleiten von Zügen aus Gründen der Betriebssicherheit;

e. Sicherung einer Arbeitsstelle im Gleisbereich.

Art. 4 Abs. 3

3 Es kann in Einzelfällen Eisenbahnunternehmen mit sehr einfachen Betriebsverhältnissen von der Anwendbarkeit dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen ausnehmen.

Art. 5 Abs. 2 und 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 7 Abs. 2, 3 und 4

2 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

3 Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.

4 Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren.

Art. 9 Abs. 1 und 2

1 Das Unternehmen ersucht das BAV nach bestandener Prüfung innert 7 Arbeitstagen um Ausstellung des Führerausweises.

2 Das BAV stellt dem Triebfahrzeugführer oder der Triebfahrzeugführerin den Führerausweis aus.

Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2

Beurteilung der Tauglichkeit

1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.