Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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2 Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach Artikel 18 und Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG, nach den TSI sowie nach Artikel 6 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU.

2. Abschnitt: GSM-Prüfstellen, benannte beauftragte Stellen und Sachverständige

Art. 15t Fachliche Anforderungen

1 GSM-Prüfstellen, benannte beauftragte Stellen und Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des Projektes angemessen sind.

2 Sie müssen eine geeignete Ausbildung nachweisen und vergleichbare Prüfungsobjekte selbst realisiert oder begutachtet haben.

Art. 15u Unabhängigkeit

1 Die in Artikel 15t genannten Stellen dürfen bezüglich des Prüfungsobjekts nicht in anderer Funktion vorbefasst sein.

2 Sie müssen in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sein. Insbesondere dürfen sie weder Weisungen unterworfen sein noch darf ihre Vergütung vom Ergebnis abhängig sein.

Art. 15v Anerkennung

1 Benannte beauftragte Stellen, welche die Konformität mit notifizierten nationalen Vorschriften bescheinigen (Art. 15l), müssen hierfür vom BAV anerkannt sein.

2 GSM-Prüfstellen (Art. 8c Abs. 2) und Sachverständige (Art. 15m) können sich hierfür vom BAV anerkennen lassen.

3 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Stelle für die anerkannten Bereiche grundsätzlich über die erforderliche Fachkompetenz verfügt.

4 Das BAV anerkennt eine in Artikel 15t genannte Stelle auf deren Gesuch hin für bestimmte vom BAV festgelegte Bereiche.

5 Die Anerkennung wird für höchstens 10 Jahre erteilt. Sie kann unter den selben Voraussetzungen erneuert werden, welche für ihre Erteilung gelten.

6 Das BAV widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

7 Es erlässt Richtlinien über den Beizug der in Artikel 15t genannten Stellen. Es regelt darin insbesondere, inwieweit die Einhaltung der Bestimmungen durch ein zweites Augenpaar überprüft und bestätigt werden muss und hierfür Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15l oder Sachverständigenprüfberichte nach Artikel 15m erforderlich sind.