Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und:
a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.
3 Es bewilligt ein Vorhaben auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einreichung eines vollständigen Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsgesuchs gültigen Vorschriften, sofern dadurch die Sicherheit und Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.
Art. 5a Sicherheitsgenehmigung
(Art. 8a Abs. 2 EBG)
1 Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung muss den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/20102 genannten Anforderungen entsprechen.
2 Das Gesuch muss mindestens vier Monate vor dem geplanten Betrieb beim BAV eingereicht werden.
3 Soll von den Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung abgewichen werden, so muss die Infrastrukturbetreiberin das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.
Art. 5b Sicherheitsbescheinigung
(Art. 8c, 8e EBG)
1 Das Gesuch des Eisenbahnverkehrsunternehmens um Erteilung, Erneuerung oder Erweiterung einer Sicherheitsbescheinigung muss den Anforderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1158/20103 entsprechen..
2 Das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Betrieb beim BAV eingereicht werden, das um Erweiterung mindestens einen Monat vor dem geplanten Betrieb.
3 Soll von den Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung abgewichen werden, so muss das Unternehmen das BAV rechtzeitig darüber unter-
2 Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl L327 vom 11.12.2010, S.13).
3 Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl L326 vom 10.12.2010, S.11).