Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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5Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

6Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

Art. 6 Abs. 3

3Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten:

a. sofern keine unerledigten Einsprachen vorliegen;

b. sofern vom betroffenen Kanton und den Fachstellen des Bundes keine

Einwände erhoben wurden; und

c. soweit mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden

sind.

II

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer- Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova