Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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5Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
6Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
Art. 6 Abs. 3
3Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten:
a. sofern keine unerledigten Einsprachen vorliegen;
b. sofern vom betroffenen Kanton und den Fachstellen des Bundes keine
Einwände erhoben wurden; und
c. soweit mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden
sind.
II
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer- Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova