Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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Art. 5k CSM Monitoring
Für Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Güterwagen verantwortlichen Personen gelten die in den CSM Monitoring enthaltenen Pflichten.
Gliederungstitel vor Art. 6
3. Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb
Art. 6 Abs. 3 und 5
3 Das BAV kann Unterlagen selbst prüfen, oder durch fachlich kompetente, unabhängige Personen (Sachverständige) prüfen lassen sowie vom Gesuchsteller Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen.
5Aufgehoben.
Art. 6a Fahrzeuge (Pflichtenheft und Typenskizze)
Der Gesuchsteller kann beim BAV vor Beginn und während des Baus des Fahrzeugs selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen beantragen:
a. zu Pflichtenheft und Typenskizze;
b. zu anderen Teilaspekten des Fahrzeugs, von denen die spätere Bewilligungsfähigkeit abhängen kann.
Art. 7 Typenzulassung
(Art. 18x EBG)
1 Eine Typenzulassung nach Artikel 18x EBG kann beantragt werden, sofern sie geeignet ist, Bewilligungsverfahren zu vereinfachen.
2 Soweit der Gesuchsteller im Rahmen eines Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahrens für den Bewilligungsgegenstand oder Teile davon über Typenzulassungen verfügt und er die Konformität mit dem Typ erklärt, geht das BAV davon aus, dass der typenzugelassene Teil des Bewilligungsgegenstands den zum Zeitpunkt der Erteilung der Typenzulassung geltenden Vorschriften entspricht.
3 Der Gesuchsteller muss im Rahmen des Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsgesuchs darlegen, dass die Typenzulassung auf den vorgesehenen Betrieb beziehungsweise auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen anwendbar ist.
4 Die Konformitätserklärung für Fahrzeuge, die im Geltungsbereich Interoperabilität (Art. 15a Abs. 1) eingesetzt werden sollen, richtet sich nach Artikel 26 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG10.
10 Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L191 vom 18.7.2008, S.1) zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 (ABl L57 vom 2.3.2011, S. 21).