Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Netzzugang für schweizerische Unternehmen

Art. 3 Netzzugangsbewilligung

(Art. 8c und 8d EBG)

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss das Gesuch um eine Netzzugangsbewilligung mindestens drei Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einreichen.

2 Das BAV kann die Netzzugangsbewilligung auf bestimmte Verkehrsarten oder Strecken beschränken.

Art. 4 Fachliche Eignung

(Art. 8d Abs. 1 Bst. a EBG)

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Nachweis der fachlichen Eignung für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb (Art. 8d Abs. 1 Bst. a EBG) im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung erbringen.

Art. 5 Finanzielle Leistungsfähigkeit, Versicherungsschutz

(Art. 8d Abs. 1 Bst. b EBG)

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist finanziell leistungsfähig, wenn seine Angaben erwarten lassen, dass es den finanziellen Verpflichtungen während mindestens einem Jahr nachkommen kann. Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, jedoch eine finanzielle Sanierung im Gange, so kann das BAV eine provisorische Bewilligung für höchstens sechs Monate erteilen. Die Angaben für die finanzielle Leistungsfähigkeit richten sich nach dem Anhang.

2 Der Versicherungsschutz ist genügend, wenn das Unternehmen nachweist, dass es gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu einem Betrag von 100 Millionen Franken je Schadenereignis versichert ist, oder gleichwertige Sicherheiten vorweist. Der Versicherungsvertrag hat folgende Bestimmung zu enthalten: Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAV vom Ende des Vertrages benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.

Art. 6 Zuverlässige Geschäftsführung

(Art. 8d Abs.1 Bst. c EBG)

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und seine geschäftsführenden Personen dürfen in den letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht verurteilt worden sein wegen:

a. eines Verbrechens; oder