Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 29 Seiten
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Beiträge an Eisenbahngrossprojekte bzw. voraussichtlich ab 2016 an den Bahninfrastrukturfonds verwendet werden.
Das in den GST investierte Anlagevermögen wird nach dem Bau der zweiten Röhre höher sein als heute, weshalb auch die künftigen Aufwendungen für den Unterhalt der Nationalstrasse mit einem über die Jahre gemittelten Unterhaltsaufwand von 1,2 bis 1,5% der investierten Bausumme gerechnet, ansteigen wird. Der Betrieb eines zweiröhrigen Systems wird gegenüber dem heutigen einröhrigen System teurer sein, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die heute erheblichen Kosten für die Lüftung, die auch auf das Gegenverkehrsregime zurückzuführen sind, künftig deutlich geringer sein werden.
Der Bundesrat plant, im Laufe des kommenden Jahres und somit praktisch zeitgleich zu dieser Vorlage und gestützt auf ein strategisches Entwicklungsprogramm Nationalstrasse, die Vernehmlassung zur Sicherstellung der Finanzierung sämtlicher Aufgaben der SFSV vorzulegen.
1.8 Exkurs: Finanzierung über «Tunnelgebühren»
Vorstehend (vgl. Ziffer 1.7) wurden die Finanzierungsmechanismen für die umfassende Sanierung und Erneuerung des GST dargelegt. Die Frage einer Gebührenerhebung, allenfalls in Verbindung mit einem Public Privat Partnership (PPP) für den GST, wird regelmässig thematisiert, z.B. in politischen Vorstössen. Daher wird vorliegend im Rahmen eines Exkurses auf diese Thematik eingegangen. Für weitergehende Ausführungen wird auf die «Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren
- In Erfüllung des Auftrages aus der Bundesratssitzung vom 27. Juni 2012» verwiesen (vgl. Beilage zum Erläuternden Bericht).
Rechtlich könnte eine Tunnelgebühr am Gotthard gestützt auf Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)7 direkt durch das Parlament erlassen werden. Danach ist die Benutzung der öffentlichen Strassen zwar gebührenfrei, die Bundesversammlung kann jedoch Ausnahmen bewilligen. Allerdings beschränkt sich diese Kompetenz auf einzelne Objekte wie beispielsweise Brücken oder Tunnel. Das grundsätzliche Prinzip der Gebührenfreiheit für die Strassenbenutzung ist bisher konsequent umgesetzt und gegen Auflockerungen verteidigt worden. Die Bundesversammlung hat nur gerade im Falle des Grenztunnels zu Italien unter dem Grossen Sankt Bernhard eine Ausnahme bewilligt.
Mit der Erhebung von Tunnelgebühren besteht generell die Möglichkeit, den Betrieb und Unterhalt und letztlich auch die Baufinanzierung von Infrastrukturobjekten an private Unternehmen im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP) zu übertragen. Der Bundesrat hat sich bereits mehrmals dazu geäussert (z.B. in seinen Antworten auf die Interpellationen 97.3604 Kofmel, 05.3603 Pfisterer, 10.3568 Reymond, oder 12.3121 Schneider-Schneiter sowie auf das Postulat 12.3635 Bischof). Ferner hat er sich in seinem Bericht vom 17. Dezember 2010 zur Sanierung des GST ebenfalls eingehend mit der Frage einer (Mit-)Finanzierung einer zweiten Tunnelröhre durch den Gotthard durch Dritte befasst. Der Bundesrat kommt darin und insbesondere in seinen Antworten auf die Interpellation 12.3121 Schneider-Schneiter und das Postulat 12.3635 Bischof zum Schluss, dass eine PPP-Lösung für den Bereich der
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