Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 29 Seiten

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rung) mit anschliessender Sanierung der bestehenden Tunnelröhre wird voraussichtlich kaum Umwegverkehr generiert. Einzig während der 140-tägigen Vollsperrung wegen der Überbrückungsmassnahmen, ist mangels bahnseitiger Alternativen mit Umwegverkehren auch über ausländische Alpenübergänge zu rechnen.

Eine dauerhafte Auswirkung auf die Umwelt haben hingegen die benötigten Deponien für das Tunnelausbruchmaterial. Diese Auswirkungen sind spätestens in den Prüfungen zur Umweltverträglichkeit genauer abzuschätzen.

Der Betrieb eines richtungsgetrennten Tunnels wird in Bezug auf den Energieverbrauch günstiger sein (z.B. reduzieren sich die Lüftungskosten, wenn beide Tunnelröhren einspurig betrieben werden, da die sich in eine Richtung bewegenden Fahrzeuge eine Luftsäule in Fahrtrichtung zum Tunnelportal erzeugen). Insgesamt belaufen sich die gesamten Betriebskosten der zweiten Röhre auf ca. 50 - 60% der bestehenden Röhre. Eine vertieftere Auseinandersetzung mit den sich stellenden Energiefragen wird erst in einer späteren Planungsphase erfolgen können.

3.5 Andere Auswirkungen

Die positiven Auswirkungen auf die Sicherheit sowie auf die Verfügbarkeit der Gotthard-Route wurden bereits unter Ziffer 1.5 näher erläutert. Da die Verkehrsmenge vor und nach der Sanierung des GST in etwa gleich bleiben wird, sind keine Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201211 zur Legislaturplanung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201212 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt. Hingegen ist in der vorstehend erwähnten Botschaft festgehalten, dass der Bundesrat einen Vorschlag für einen Grundsatzentscheid in Sachen Sanierung GST unterbreiten wird.

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Insbesondere zu erwähnen ist hier die Auswirkung auf das in der BV statuierte und vom Bundesrat verfolgte Ziel der Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs auf die Schiene. Die Erreichung des Verlagerungsziels ist rechtlich nicht an die Frage von Strassenkapazitäten oder die Verfügbarkeit von Strasseninfrastrukturen geknüpft. Sofern es für die Zielerreichung nötig ist, werden zusätzliche Massnahmen erforderlich sein, unabhängig davon, welche Verkehrsflächen dem LKW-Verkehr auf der Strasse zur Verfügung stehen werden. Rein rechtlich hat damit der Neubau einer zweiten Tunnelröhre (ohne Kapazitätserweiterung) mit anschliessender Sanie-

11 BBl 2012 481

12 BBl 2012 7155