Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 29 Seiten

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Regionen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicherzustellen. Insbesondere soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert werden. Auf dem Gebiet des Verkehrs haben die Parteien geeignete Massnahmen zu ergreifen, um Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Mass zu senken, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist. Erreicht werden soll dies unter anderem durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Schiene, und dies vor allem durch Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize, ohne Diskriminierung aus Gründen der Nationalität (Art. 2 Abs. 2 Bst. j). Die Vorlage steht den vorstehend erwähnten Verpflichtungen des Bundes nicht entgegen.

5.2.2 Landverkehrsabkommen

Ziel des Landverkehrsabkommens ist gemäss Artikel 1 einerseits, den Zugang der Vertragsparteien zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberalisieren. Damit soll eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet werden, die technisch, geographisch und wirtschaftlich am besten auf die unter das Abkommen fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist. Andererseits soll es die Bedingungen für eine abgestimmte Verkehrspolitik festlegen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, eine koordinierte Verkehrspolitik im Güter- und Personenverkehrsbereich mit dem Ziel der Förderung der nachhaltigen Mobilität und des Umweltschutzes sowie eines effizienten Verkehrsflusses zu entwickeln und zu gewährleisten (Art. 30 Landverkehrsabkommen).

Die Bestimmungen des Abkommens und ihre Anwendung beruhen unter anderem auf den Grundsätzen der freien Wahl des Verkehrsträgers, der Nichteinführung diskriminierender Massnahmen und der Vermeidung von Verzerrungen des Verkehrsflusses. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Artikel 32 Landverkehrsabkommen zu erwähnen. Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien im 3. Spiegelstrich zur Beachtung des Grundsatzes der Nichteinführung einseitiger mengenmässiger Beschränkungen. Es könnte allenfalls argumentiert werden, dass der in Absatz 2 des neuen Artikels 3a STVG festgesetzte Betrieb von maximal einer Fahrspur pro Richtung und die gleichzeitige Sperrung von zwei Spuren bzw. deren Nutzung als Pannenstreifen dieser Verpflichtung zuwider läuft. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision geht jedoch keine mengenmässige Beschränkung einher. Die Kapazitäten am Gotthard wie sie heute bestehen und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden, sollen auch in Zukunft erhalten bleiben. Der Strassenverkehr kann die Gotthard-Route auch weiterhin ungehindert - und nicht zuletzt durch die Vermeidung von Gegenverkehr auch sicherer - passieren. Artikel 32 Landverkehrsabkommen legt einzig die Grundsätze der Verkehrspolitik zwischen der Schweiz und der EU fest. Mit dieser Bestimmung soll daran erinnert werden, dass keine diskriminierenden Massnahmen getroffen werden, welche die freie Wahl des Verkehrsmittels einschränken. Sie verpflichtet die Vertragsparteien überdies, insbesondere keine einseitigen mengenmässigen Beschränkungen namentlich durch die Einführung von Kontingentierungs- oder Bewilligungssystemen im Zusammenhang