Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 29 Seiten

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mit dem Güterschwerverkehr einzuführen14. Mit der Freigabe von nur einer Fahrspur je Fahrtrichtung werden weder einzelne Verkehrsträger diskriminiert, noch wird dadurch die freie Wahl des Verkehrsmittels eingeschränkt. Die Schranke für die zulässigen Kapazitäten am Gotthard bildet sowohl heute als auch für die Zeit nach einem allfälligen Bau einer zweiten Tunnelröhre nach wie vor Artikel 84 Absatz 3 BV, welcher die Erhöhung der bestehenden Transitstrassen-Kapazitäten im Alpenraum untersagt. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Vorlage mit dem Landverkehrsabkommen vereinbar.

5.3 Erlassform

Im Rahmen dieser Vorlage wird ein geltendes Bundesgesetz (STVG) abgeändert. Dies hat zur Folge, dass der Änderungserlass im Sinn von Artikel 164 BV in die Form eines referendumspflichtigen Bundesgesetzes zu kleiden ist.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Gesetzesrevision führt weder zu Ausgaben, die der Ausgabenbremse unterstehen (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) noch zu einer Erhöhung der bewilligten Kredite.

5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Die Subventionsgesetzgebung ist vorliegend nicht betroffen.

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf enthält keine Delegation zusätzlicher Rechtsetzungsbefugnisse.

5.7 Datenschutz

Die Vorlage weist keinen Bezug zum Datenschutz auf.

14 Vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999; BBl 1999 6273.