Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 29 Seiten
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besonderer alpiner Infrastrukturen erhoben werden dürfen. Bezogen auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 325 Franken für eine Transitfahrt bedeutet dies, dass davon maximal 48.75 Franken (15 Prozent von 325 Franken) in Form einer Maut erhoben werden könnten. In Absprache mit der Europäischen Union kann die Abgabe an die Teuerung angepasst werden. Von dieser Möglichkeit wurde auf den 1. Juli 2012 erstmals Gebrauch gemacht.
Bis heute wird der gemäss Landverkehrsabkommen zulässige Höchstsatz der LSVA nicht vollumfänglich ausgeschöpft. Dies ist einerseits auf die Vorgabe der Kostendeckung von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz)9 zurückzuführen und anderseits auf den im Landverkehrsabkommen festgehaltenen Modus bezüglich Zuteilung der Fahrzeuge nach Emissionen in bestimmte Abgabekategorien. Deshalb liegt der durchschnittliche Abgabebetrag gegenwärtig 39 Franken tiefer, als dies gemäss Landverkehrsabkommen zulässig wäre. Dementsprechend wäre die Einführung einer Tunnelgebühr bis zu dieser Obergrenze mit dem Landverkehrsabkommen vereinbar. Somit wären z.B. am Gotthard heute bei jährlich rund 1 Million LKW-Fahrten theoretisch Einnahmen von rund 39 Millionen Franken möglich, nach Erreichen des Verlagerungsziels mit jährlich rund 500 000 LKW-Fahrten noch rund 19,5 Millionen Franken. Theoretisch deshalb, weil hier weder ein Verlagerungseffekt, insbesondere auf andere Alpenübergänge, noch die Erhebungskosten berücksichtigt sind. Das Parlament hat mit den Motionen 12.3330 und 12.3401 Aufträge zur Ausschöpfung der Gebührensetzungsspielräume im Rahmen des Landverkehrsabkommens erteilt. Das zuständige Bundesamt für Verkehr wird dazu im Rahmen des folgenden Verlagerungsberichts Vorschläge unterbreiten.
Wollte man die Einnahmen aus der Tunnelgebühr bzw. die Tunnelgebühr erhöhen ohne die LSVA zu senken, müssten die Höchstsätze im Landverkehrsabkommen entsprechend erhöht werden. Ansonsten geht mit höheren Tunnelgebühren zwingend eine entsprechende Senkung der LSVA-Abgabesätze einher. Dies wiederum führt zu Einnahmerückgängen bei der LSVA, da eine solche Senkung aufgrund des Diskriminierungsverbotes gemäss Landverkehrsabkommen für alle Fahrten respektive LKW gelten müsste und somit flächige Auswirkungen hätte. Diese Einnahmerückgänge würden durch die erzielten Gebühreneinnahmen am Gotthard bei weitem nicht aufgewogen.
Weiteres
Aus technischer Sicht böte – zumindest heute – eine Gebührenerhebung am Gotthard noch Probleme. Es gibt heute noch keine elektronischen Erhebungssysteme, welche für alle Strassenbenutzer problemlos eine Abrechnung «auf Distanz» (z.B. an der Grenze) ermöglichen. Für den Gotthard dürfte dies, insbesondere angesichts des hohen Anteils an PW, welche im Ausland immatrikuliert sind, ein weitgehend manuelles Inkasso mit entsprechendem Platzbedarf, Zeitverlusten und Erhebungskosten bedeuten.