Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 29 Seiten

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rung der bestehenden Tunnelröhre keinen Einfluss auf die Verlagerungspolitik. Dies hat der Bundesrat in seinem Bericht vom 17. Dezember 2010 bereits ausgeführt und dabei explizit erwähnt, dass am Verlagerungsziel festzuhalten und die Verlagerungspolitik weiterzuführen bzw. zu intensivieren ist. Mit seinem Entscheid vom 27. Juni 2012 hat der Bundesrat diese Absicht bekräftigt.

Wie vorstehend ausgeführt, liegt schon heute mit dem GST und dem geltenden Dosiersystem die dem LKW-Verkehr angebotene Kapazität über der effektiven Nachfrage. Rein von der Kapazität her könnten somit heute mehr LKW bewältigt werden. Die Erreichung des Verlagerungsziels hängt demnach nicht mit der möglichen Kapazität zusammen. Durch den Neubau einer zweiten Tunnelröhre (ohne Kapazitätserweiterung) mit anschliessender Sanierung der bestehenden Tunnelröhre durch den Gotthard werden Funktionalität, Sicherheit, Verträglichkeit und Verfügbarkeit und somit auch die Verlässlichkeit dieser Achse lediglich im geschilderten Umfang erhöht.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Der Erlass des STVG und somit auch die mit dieser Vorlage einhergehende Änderung stützen sich auf Artikel 36sexies (heute Art. 84) BV. Das STVG regelt den Vollzug von Absatz 3 des vorgenannten Verfassungsartikels, welcher die Erhöhung der Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet verbietet. In Absatz 2 des neuen Artikels 3a wird diesem Grundsatz Rechnung getragen, indem festgesetzt wird, dass die beiden Tunnelröhren nach der Sanierung nur mit je einer Fahrspur pro Richtung betrieben werden dürfen. Nach dem Bau der zweiten und nach der Sanierung der bestehenden Tunnelröhre ist dementsprechend in beiden Tunnelröhren nur ein Betrieb mit je einer Fahrspur und einem Pannenstreifen möglich. Ein zweispuriges Verkehrsregime (Gegenverkehr) ist einzig dann zulässig, wenn eine Tunnelröhre gänzlich für den Verkehr gesperrt werden muss. Die Anzahl Fahrspuren bleibt somit im Vergleich zur heutigen Situation insgesamt gleich, weshalb die Transitstrassen-Kapazität nicht erhöht und der in Artikel 84 BV verankerte Alpenschutz gewahrt wird. Die Vorlage entspricht somit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

5.2.1 Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenschutzkonvention)13

Die Alpenschutzkonvention verpflichtet die Vertragsparteien Massnahmen zum Schutz des Alpenraums zu treffen. Die Vertragsparteien haben gemäss Artikel 2 der Konvention unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen

13 SR 0.700.1