Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 29 Seiten
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Verkehrsinfrastrukturen, insbesondere für den GST, nicht geeignet ist. Die öffentlichen Haushalte der Schweiz können sich verglichen mit privaten Geldgebern in der Regel günstiger finanzieren. Ferner trägt der Staat letztendlich immer das Restrisiko, weil er aufgrund von übergeordneten Interessen den Betrieb der betroffenen Infrastruktur bei einem Ausfall der PPP-Gesellschaft sicherstellen muss. Zudem ist PPP insbesondere dann ungeeignet, wenn Überschneidungen der privaten und der öffentlichen Verantwortlichkeit nicht ausgeschlossen werden können (z.B. bei der Finanzierung von einzelnen Netzteilen im Eisenbahn- und im Nationalstrassennetz). Schliesslich ist zu beachten, dass der PPP-Gesellschaft nach Vertragsschluss über viele Jahre eine Art «Monopolstellung» zukommt. Der Staat kann anschliessend nur noch im Rahmen des Vertrages über das finanzierte Objekt verfügen bzw. Entscheidungen treffen. Insbesondere bei verkehrspolitisch derart wichtigen Objekten wie dem GST ist jede mögliche Einschränkung der staatlichen Handlungsfähigkeit nicht angebracht und daher zu vermeiden.
Eine Tunnelgebühr hätte insbesondere folgende Auswirkungen:
Personenwagenverkehr
Erste rudimentäre Berechnungen zu einer möglichen Gebühr beim GST zur Finanzierung der zweiten Tunnelröhre (Betriebs,- Unterhaltskosten, Rückstellungen für künftige Sanierungen der zweiten Tunnelröhre, Erhebungskosten der Objektgebühr sowie Zins- und Amortisationszahlungen) ermöglichen eine erste Abschätzung. Nicht eingerechnet sind die Sanierungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten der bestehenden Röhre.
Gemäss diesen ersten rudimentären Berechnungen würde die Gebührenhöhe (ohne Einbezug des Schwerverkehrs) pro Fahrzeug und Durchfahrt zwischen 21 und 32 Franken betragen, je nachdem ob die Finanzierung und Gebührenerhebung durch den Staat oder durch Private erfolgt. Bemerkenswert ist, dass - aufgerechnet auf 45 Jahre (Amortisationszeit) - Kosten von rund 5,0 bzw. 7,7 Milliarden Franken entstünden.
Bei einer Tunnelgebühr für PW dürfte vor allem der Kanton Tessin negative Auswirkungen zu gewärtigen haben. So würde die Tunnelgebühr für PW die Erreichbarkeit des Kantons Tessin erschweren. Daraus entstünde einerseits eine Ungleichbehandlung und anderseits dürfte es auf den anderen Alpenübergängen zu unerwünschtem Ausweichverkehr kommen.
Schwerverkehr
Grundsätzliche Fragen würden aufgeworfen, wenn auch der Schwerverkehr in ein Abgaberegime eingebunden würde, z.B. mit einer Tunnelgebühr am Gotthard. Gemäss Artikel 40 Absatz 4 und 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen)8 ist der durchschnittliche Abgabebetrag für eine Durchfahrt durch die Schweiz (Basel nach Chiasso) mit einem 40 Tonnen LKW auf maximal 325 Franken begrenzt, wobei höchstens 15 Prozent dieses durchschnittlichen Maximalbetrags als Mauten für die Benutzung