Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 29 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Der Ingress verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Die vorliegende Teilrevision wird zum Anlass genommen, den Ingress des STVG bezüglich der als Gesetzesgrundlage anzurufenden Verfassungsbestimmung an die BV vom 18. April 1999 anzupassen. Verfassungsgrundlage für den Erlass des STVG bildet Artikel 84 BV (vormals Art. 36sexiesaBV).

Art. 1

Anpassung der massgebenden Verfassungsbestimmungen an die BV vom 18. April 1999. Dem Artikel 36sexiesAbsatz 3 aBV entspricht neu Artikel 84 Absatz 3 BV.

Art. 3a Gotthard-Strassentunnel (neu)

Abs. 1

Absatz 1 legt fest, dass am GST eine zweite Tunnelröhre gebaut werden kann. Diese Bestimmung bezieht sich direkt auf das in Artikel 84 Absatz 3 BV enthaltene Verbot der Erweiterung der Transitstrassen-Kapazität.

Abs. 2

Mit der Formulierung dieses Absatzes wird garantiert, dass das in der Verfassung verankerte und in Artikel 3 STVG konkretisierte Verbot der Kapazitätserweiterung für Transitstrassen im Alpengebiet respektiert wird. Nach der Sanierung dürfen zu keiner Zeit mehr als eine Fahrspur je Fahrtrichtung für den Verkehr geöffnet werden. Dieses Verkehrsregime gilt uneingeschränkt und auch während den Zeiten, in denen sich der Verkehr vor den Tunnelportalen, bspw. während den Ferienzeiten, staut. Eine Freigabe von weiteren Fahrspuren wäre verfassungswidrig. Aus Sicherheitsgründen wird die Fahrspur jeweils durch einen Pannenstreifen ergänzt, der im Falle eines Unfalles als Fahrspur für die Rettungsdienste genützt werden kann; dadurch werden die Kapazitäten nicht erhöht. Muss bspw. wegen eines Unfalls, wegen Sanierungsarbeiten oder aus anderen Gründen (z.B. polizeiliche Massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG])10 eine Tunnelröhre komplett für den Verkehr gesperrt werden, kann der Pannenstreifen in der anderen Tunnelröhre temporär als Fahrspur genutzt werden, was einen Betrieb im Gegenverkehr ermöglicht und die Strassenverbindung in beide Richtungen jederzeit gewährleistet.

10 SR 741.01