Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten
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Art. 23
Abs. 2 Bst. b
SG, LU, ZG, BS, GR, SO, TG, BL, BE, ZH, AR, AI, NW, LdU, OW, GL, SZ, LU, FR, SH, TVL, VSKT-RC und VSKT fordern, den Export von Tiermehlen und andern haltbaren tierischen Nebenprodukten nicht vom Vorliegen einer Inlandabsatzgarantie abhängig zu machen. Daher soll Buchstabe b um die Präzisierung „…ausgenommen bei drucksterilisierten, haltbaren Erzeugnissen“ ergänzt werden.
Art. 24 und Art. 25
Keine Bemerkungen.
Art. 26
GVFI fordert eine Angleichung des Wortlauts in Bezug auf die Leistungsförderer an Art. 2 Abs. 4 Bst. a Ziffer 1 der sich ebenfalls in Revision befindlichen Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV).
Art. 27
Abs. 1 Bst. c
ZH und SH erachten den Text als verwirrend, daher wird eine Präzisierung vorgeschlagen: „…aus der Schweiz ins Ausland“.
Art. 28
Keine Bemerkungen.
Art. 29
Abs. 3
SG, LU, ZG, LdU, OW, GL, SZ, BL, BS, BE, ZH, AR, AI, NW, ZG, FR, SH, JU, SO, GR, TG, TVL, VSKT-RC und VSKT beantragen, dass die in diesem Artikel aufgeführten Meldungen und Massnahmen in Bezug auf die widerrechtliche Einfuhr klarer strukturiert und in allen drei Verordnungen (EDAV-DS, EDAV-EU, EDAV-Ht) kongruent abgebildet werden.
Art. 30
AG, SG, LU, ZG, LdU, OW, GL, SZ, BL, BS, BE, ZH, AR, AI, NW, ZG, FR, SH, JU, SO, GR, TG, TI, TVL, VSKT-RC und VSKT kritisieren, es sei nicht klar, wann welche amtstierärztliche Überwachung stichprobenweise erfolgt und was dies genau bedeute. Der Status quo sei inhaltlich beizubehalten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Abs. 1 Bst. c missverständlich sei und folgendermassen lauten müsse: „Samen, Eizellen und Embryonen oder Schweine bei denen diese eingesetzt wurden…“.
Art. 31
FR und AG beantragen, die Zuständigkeiten genauer zu definieren.
SH, TI und AG merken an, dass die ausnahmslose Beschlagnahmung zumindest für Tiere unverhältnismässig sei. Es wird dementsprechend eine „Kann“-Formulierung vorgeschlagen.