Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten
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Art. 99 bis Art. 101
Keine Bemerkungen.
Art. 102
Abs. 1:
AG, SG, ZG, TG, SH, SO, TG, UR, BL, BE, AR, AI, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, FR, TI, JU, VSKT-RC und VSKT machen geltend, dass der Importeur die Gebühren in jedem Fall zu bezahlen habe. Der Verweis auf die Gebühren könne daher in diesem Absatz gestrichen werden. Zudem soll auf die rechtliche Basis für die Verrechnung der Kosten für Massnahmen (Art. 85 und 86) verwiesen werden.
Art. 103 und Art. 104
Keine Bemerkungen.
Art. 105
SG, BE, AR, SH, AI und VSKT weisen darauf hin, dass durch den Import von Tieren und Tierprodukten der schweizerische Tiergesundheitsstatus in hohem Masse gefährdet sein könne. Exemplarisch wird auf den PRRS Seuchenzug der Jahre 2012-2013 und die Tuberkulosefälle in der Ostschweiz im Jahr 2013 verwiesen. In solchen Seuchenfällen entstünden dem Veterinärdienst Schweiz, v.a. den Kantonen, welche primär für die Seuchenbekämpfung zuständig sind, sehr hohe Bekämpfungskosten und Entschädigungszahlungen. Es wird beantragt, dass dieses „Importrisiko“ nicht gänzlich durch die Kantone selber zu tragen seien. Deshalb solle in der Verordnung festgelegt werden, dass der gesamte Schaden, welcher durch einen Import von Tieren oder Tierprodukten in einem Bestand entsteht und während der Quarantäne oder amtstierärztlichen Überwachung festgestellt wird, durch den Importeur getragen werde. Zum Schaden gehören die gesamten amtlichen Massnahmen, die Tierseuchenbekämpfungskosten, die Verweigerung der Entschädigung der Tierverluste. Der Schaden solle auch in denjenigen Fällen vollumfänglich durch den Importeur bzw. den betroffenen Tierhalter getragen werden, in denen auf Wunsch des Tierhalters die Quarantäne oder die amtstierärztliche Überwachung in einem Bestand stattfindet, wo neben den eigenen auch fremde Tiere vom Seuchengeschehen mitbetroffen sein können.
Art. 106 bis Art. 112
Keine Bemerkungen.
Aufhebung oder Änderung anderer Erlasse Art. 3 Abs. 1 EDAV-Ht
SG, UR, BL, BE, ZH, AR, AI, ZG, FR, SH, GR, SO, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, TG, TVL, VSKT-RC und VSKT machen darauf aufmerksam, dass die Verweise in Art. 3 Abs. 1 EDAV-Ht ebenfalls dem neuen Aufbau angepasst werden müssen.