Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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AG und TI möchten den Begriff dahingehend ergänzt haben, dass ein Bestimmungsbetrieb zwar die Sendung am Flughafen abzuholen hat, diese aber nicht zwingend an seinen physischen Standort verbringen muss, sondern die Ware gleich an weitere Betriebe ausliefern kann.

SFF fordert eine Definition des Begriffs „Eigengebrauch“, damit klargestellt wird, welchen Personenkreis dieser Begriff umfasst.

FR beantragt, die Begriffe „Quarantäne“ und „amtstierärztliche Überwachung“ aufzunehmen und zu definieren.

Bell fordert, anstelle des Begriffs „Eizellen“ den gängigeren Ausdruck „Eier“ zu verwenden.

SG, ZG, SH, UR, BL, GR, BE, SO, AR, AI, BS, OW, SZ, OW, NW, GL, LdU, LU, TG, ZH, FR, NE, TI, JU, VSKT, VSKT-RC und TVL beantragen, dass die Definition der tierischen Nebenprodukte derjenigen in der VTNP angepasst wird.

Art. 4

Abs. 1:

STS, VKMB und FRC beantragen, dass in diesem Absatz explizit auf die schweizerischen Tierschutzvorschriften zu verweisen sei, um zu vermeiden, dass ohne Kenntnis der Konsumenten Produkte aus tierschutzwidriger Erzeugung (Haltung, Transporte, Schlachtung) eingeführt werden, die in keiner Weise den diesbezüglichen schweizerischen Vorschriften entsprechen.

Abs. 2:

STS und VKMB bemängeln die Beschränkung der zusätzlichen Garantien auf Rinder, Schweine und Hühnervögel. Die Gesundheits- und Tierschutzanforderungen an hier nicht aufgelistete, aber ebenfalls importierte Tierarten, seien ebenfalls sicherzustellen.

Abs. 3:

Proviande, LOBAG, SBV und SFF erachten die Möglichkeit zur Festlegung tierseuchenpolizeilicher, tierschutzrechtlicher und lebensmittelhygienischer Einfuhrbedingungen für Tiere und Tierprodukte, für die die EU keine harmonisierten Einfuhrbedingungen vorsieht, als sinnvoll. Bei den möglichen Risikoanalysen im Herkunftsland gelte es, das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren, was mit der „Kann“-Formulierung als gewährleistet erachtet werde.

Bell beantragt, den Absatz zu allfällig notwendigen Inspektionen im Herkunftsland zu streichen, da nach Ansicht von Bell solche Inspektionen faktisch unmöglich wären und die Schweiz kein Weisungsrecht gegenüber den inspizierten Firmen hätte.

Art. 5

Keine Bemerkungen.

Art. 6

AG macht geltend, dass mit der aktuellen Formulierung die Einfuhr von Hasenartigen und Bienen durch Privatpersonen faktisch ausgeschlossen sei, da diese kaum als zugelassene Bestimmungsbetriebe erfasst werden könnten.

SG, SO, BL, AR, AI, NW, GL, LdU, UR, OW, SZ, LU, TG, BE, ZH, NE, GR, FR, JU und LOBAG weisen darauf hin, dass der Begriff „zugelassener Betrieb“ in der CH-Gesetzgebung nicht festgelegt sei und anstelle dessen der Begriff „bewilligter Betrieb“ oder „registrierter Betrieb“ zu verwenden sei.