Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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SFF spricht sich gegen eine zwingende Vernichtung von widerrechtlich eingeführten Tierprodukten aus: Sofern die betroffenen Tierprodukte keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, solle die Möglichkeit bestehen, dass die widerrechtlich eingeführten Produkte mit einer Umdeklaration in den Verkauf gelangen können. Eine Abweichung von den diesbezüglichen Regelungen der EU sei vor dem Hintergrund von „Food-Waste“ mit der Verpflichtung zur Verwendung ausschliesslich in der Schweiz in Kauf zu nehmen. Um Fehlanreize zu verhindern, schlägt der SFF vor, Sanktionsmassnahmen bis zu max. 60% des Warenwerts zu verhängen.

Art. 32

AG, SG, ZG, SO, BL, BS, BE, AI, AR, NW, LdU, OW, GL, SZ, LU, ZH, GR, FR, NE, TG, TI, TVL, VSKT und VSKT-RC merken an, dass nicht alle amtlichen Tierärzte und Lebensmittelinspektoren im Alltag mit TRACES arbeiten. Es soll daher den kantonalen Amtsstellen überlassen werden, welche Personen in TRACES registriert werden.

Art. 33

SH macht darauf aufmerksam, dass bei Neuanstellungen nicht immer eine Schulung des BLV abgewartet werden kann. Die Einführung soll in diesem Fall durch TRACES-Kundige der kantonalen Behörden stattfinden.

Art. 34 bis Art. 36

Keine Bemerkungen.

Art. 37

AG, SG, SH, SO, TG, BL, BE, AR, AI, NW, LdU, OW, GL, SZ, LU, FR, JU, VSKT und VSKT-RC machen geltend, dass der Verursacher die Gebühren und Kosten in jedem Fall zu bezahlen habe. Der Verweis auf die Gebühren könne daher in diesem Absatz gestrichen werden.

Vorschlag: Art. 37a

BE, SG, AR, SH, AI und VSKT weisen darauf hin, dass durch den Import von Tieren und Tierprodukten der schweizerische Tiergesundheitsstatus in hohem Masse gefährdet sein könne. Exemplarisch wird auf den PRRS Seuchenzug der Jahre 2012-2013 und die Tuberkulosefälle in der Ostschweiz im Jahr 2013 verwiesen. In solchen Seuchenfällen entstünden dem Veterinärdienst Schweiz, v.a. den Kantonen, welche primär für die Seuchenbekämpfung zuständig sind, sehr hohe Bekämpfungskosten und Entschädigungszahlungen. Es wird beantragt, dass dieses „Importrisiko“ nicht gänzlich durch die Kantone selber zu tragen seien. Deshalb solle in der Verordnung festgelegt werden, dass der gesamte Schaden, welcher durch einen Import von Tieren oder Tierprodukten in einem Bestand entsteht und während der Quarantäne oder amtstierärztlichen Überwachung festgestellt wird, durch den Importeur getragen werde. Zum Schaden gehören die gesamten amtlichen Massnahmen, die Tierseuchenbekämpfungskosten, die Verweigerung der Entschädigung der Tierverluste. Der Schaden solle auch in denjenigen Fällen vollumfänglich durch den Importeur bzw. den betroffenen Tierhalter getragen werden, in denen auf Wunsch des Tierhalters die Quarantäne oder die amtstierärztliche Überwachung in einem Bestand stattfindet, wo neben den eigenen auch fremde Tiere vom Seuchengeschehen mitbetroffen sein können.