Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten
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Art. 68
TI schlägt eine Ergänzung von Bst. h in dem Sinne vor, dass eine Sendung auch mangelhaft sein soll, wenn die Zollanmeldung nicht den Vorschriften entspricht.
Art. 69
Keine Bemerkungen.
Art. 70
Abs. 4:
SG, ZG, SO, TG, UR, BL, BE, ZH, AR, AI, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, FR, SH, NE, GR, TI, TVL, VSKT-RC und VSKT beantragen, dass die vorgeschlagene „Kann“-Formulierung in eine „Muss“-Formulierung umgewandelt wird, da in einem solchen Fall die Risiken in jedem Fall eine Zusammenarbeit erforderlich machen.
GE wirft die Frage auf, ob der Kanton nach der Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst rechtlich überhaupt noch eine Beschlagnahmung verfügen könne.
Art. 71
Keine Bemerkungen.
Art. 72
SFF und GVFI erachten die Einschränkung, dass Tierprodukte mit nur geringen Mängeln ausschliesslich zu tierischen Nebenprodukten verarbeitet werden dürfen, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, als zu einschränkend. Sie regen an, dass auch eine Weiterverarbeitung zu Lebensmittel- oder Futtermittelzwecken möglich bleibt, falls dabei die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Art. 73
Keine Bemerkungen.
Art. 74
Abs. 1 und 2:
SG, ZG, SH, SO, TG, UR, BL, BE, AR, AI, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, ZH, BS, FR, NE, GR, TI, JU, TVL, VSKT-RC und VSKT bemängeln, dass keine Massnahmen auf Grund von Tierschutzvergehen vorgesehen seien. Sie empfehlen, Tierschutzvergehen unter Abs. 1 explizit aufzuführen und entsprechende Massnahmen unter Abs. 2 vorzusehen.
Art. 75
LOBAG erachtet den Begriff „ungeeignet“ im Zusammenhang mit Transportmitteln als zu unpräzise und schlägt vor, alternativ das Beladen von Transportmitteln, die nicht den allgemeinen Vorschriften für den Transport von Tieren in der Schweiz entsprechen, zu verbieten.