Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten
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Art. 29
Abs. 1:
FR, SG, ZG, SO, BS SH, TG, UR, BL, BE, AR, AI, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, ZH, JU, NE, GR, TVL, VSKT-RC und VSKT verweisen auf die Anmerkungen zu Art. 7 und schlagen vor, den Begriff „Zulassung“ durch „Bewilligung“ zu ersetzten.
Abs. 2:
FR begrüsst, dass im Kontext dieses Artikels Gänsevögel spezifisch erwähnt werden.
Art. 30
VKMB, FRC und SKS bemerken, dass bei einem allfälligen Einfuhrverbot für Fleisch, welches von Tieren stammt, die eventuell mit Leistungsförderern behandelt wurden, dieser Artikel ebenfalls obsolet würde.
Art. 31
SG, ZG, SH, SO, TG, UR, BL, BE, ZH, NW, OW, SZ, GL, LdU, AR, AI, FR, GR, LU, JU, TVL, VSKT-RC und VSKT führen an, dass bei der Weiterverarbeitung von Haarwild in der Decke und Wildgeflügel im Gefieder nicht nur die Vorgaben der VSFK, sondern alle massgebenden Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung einzuhalten seien. Zudem beantragen sie, dass der Begriff „Bestimmungsbetrieb“ durch „Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb“ ersetzt werde, da dies dem neuen Wortlaut gemäss VSFK entspreche.
Art. 32
Keine Bemerkungen.
Art. 33
Abs. 1
Der SFF kritisiert, dass die Informationsverpflichtung der Importeure zuhanden der anmeldepflichtigen Personen zu weit gehe und z.T. Aufgabe der jeweiligen Behörden sei.
Art. 34
Keine Bemerkungen.
Art. 35
Abs. 4
FR, SG, ZG, SH, SO, TG, UR, BL, BE, ZH, AR, AI, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, BS, GR, TI, JU, TVL, VSKT-RC und VSKT merken an, dass gemäss ihrer Einschätzung Abfertigungsunternehmen Tiere gewerbsmässig transportieren und damit den Transportbestimmungen der Tierschutzgesetzgebung unterliegen müssten. Da es sich um internationale Transporte handle, bestehe auch eine Bewilligungspflicht gemäss Art. 170 TSchV. Dementsprechend wird gefordert, dass in Art. 35 der Bezug zur Tierschutzgesetzgebung direkt gemacht wird. Die Regelung, wonach Mitarbeiter von Abfertigungsunternehmen, die Umgang mit Tieren haben, neu unter der Aufsicht von Tierpflegern stehen sollen, wird von diesen Stellungnehmenden zwar generell begrüsst, jedoch solle der Bezug zur Tierschutzgesetzgebung überprüft werden und eine möglichst konkrete und griffige Formulierung ausgearbeitet werden. Zumindest sei zusätzlich ein Instruktions- und Überwachungsprogramm für den Tierbereich festzulegen.