Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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Bst. a und b:

AG, SG, ZG, BS, UR, BL, BE, AR, AI, SH, GR, ZH, TI, SO, TG, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, FR, JU, TVL, VSKT-RC und VSKT werden die Frage auf, ob der Begriff „frei von“ auch die Abwesenheit von Antikörpern gegen die entsprechenden Krankheiten umfasst. Der Artikel sei daher diesbezüglich zu präzisieren.

Bst. c:

Bell und Micarna weisen darauf hin, dass in vielen Ländern gegen NCD geimpft werde und dies zum Teil sogar gesetzlich vorgeschrieben sei. Bisher sei es möglich gewesen, insbesondere Bruteier von dort zu beziehen, wenn auf dem Ursprungsbetrieb während mindestens 60 Tagen kein lebender Impfstoff zum Einsatz gekommen war. Dies müsse auch mit den neuen Verordnungen sichergestellt sein, da sonst eine Versorgung mit Bruteiern nicht mehr möglich wäre.

Art. 6

SFF beantragt, diesen Artikel zu streichen, da bereits eine von der Branchenorganisation ausgearbeitet Lösung existiere (siehe auch Anmerkungen zu Art. 8 Abs. 3 EDAV-DS)

GVFI fordert, den Text gemäss Entwurf der Änderung der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (Art. 2 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 LDV) anzupassen.

Art. 7 und Art. 8

Keine Bemerkungen.

Art. 9

GE wirft die Frage auf, ob der Bund oder die Kantone zuständig für die Quarantänestationen seien.

Art. 10 bis Art. 15

Keine Bemerkungen.

Anhang 1 (Art. 2)

Keine Bemerkungen.

Anhang 2 (Art. 3)

Ziffer 1:

AG, SG, TG, BS, UR, BL, BE, AR, AI, SH, SO, GR, TG, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, FR, TI, JU, TVL, VSKT-RC und VSKT machen darauf aufmerksam, dass mit der aktuellen Formulierung alle sich im Umlauf befindlichen Stempel auszutauschen wären. Um dies zu verhindern und die bestehende Praxis beizubehalten, sei der Begriff „Grossbuchstaben“ durch den Begriff „Druckbuchstaben“ zu ersetzen.

Anhang 3 bis Anhang 5

Keine Bemerkungen.