Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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Art. 38

Keine Bemerkungen.

Art. 39

GE beantragt, dass Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung auch durch andere Mitarbeiter an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemeldet werden können, nicht nur durch den amtlichen Tierarzt.

Art. 40 bis Art. 43

Keine Bemerkungen.

4. Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen

Art. 1

Keine Bemerkungen.

Art. 2

SFF, Proviande, SBV und LOBAG kritisieren, dass die Bezeichnung der massgebenden Erlasse der EU nicht ausreiche. Sie seien für die Adressaten explizit als Schweizer Rechtserlasse abzufassen.

Art. 3

Keine Bemerkungen.

Art. 4

AG, SG, LdU, OW, GL, SZ, BL, BS, BE, AR, AI, ZG, ZH, TI, FR, SH, JU, SO, GR, NW, LU, TG, VSKT, VSKT-RC und TVL werfen die Frage auf, ob der Begriff „frei von“ auch die Abwesenheit von Antikörpern gegen die entsprechenden Krankheiten umfasst. Die Bestimmung sei diesbezüglich zu präzisieren.

STS fordert, dass nicht nur für die Einfuhr von Nutztieren nach Bst. a - c, sondern für die Einfuhr aller Nutztierarten zusätzliche Garantien eingefordert werden sollen, damit der mit hohem Einsatz erkämpfte, hervorragende Seuchenstatus der schweizerischen Tierpopulation nicht gefährdet werde. Zumindest müsste ein Vorbehalt dahingehend gemacht werden, dass der Bundesrat bei Bedarf weitere Seuchen/Krankheiten aufführen kann. Mit dem Inkrafttreten der Amtsverordnung zum Schutz von Tieren beim Züchten (Verbot von Extremzuchten) stelle sich zudem die Frage, wie es die Schweiz mit dem Import von Nutztieren von Extrem-