Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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Art. 76

Abs. 2:

FR stellt dieFrage, ob nach dem Import von Sendungen mit besonderen Auflagen diese tatsächlich in TRACES weiter verfolgt werden müssen.

Art. 77 bis Art. 80

Keine Bemerkungen.

Art. 81

Abs. 2:

VD schlägt im Sinne der Bemerkungen zu Art. 55 Abs. 3 vor, dass zurückgewiesene Sendungen, die nicht sofort zurückgeschickt werden können, durch den Zoll bis zu einer Entscheidung der zuständigen kantonalen Behörde zu blockieren seien.

Art. 82

AG, SG, ZG, BS, SH, GR, SO, TG, UR, BL, BE, AR, AI, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, ZH, TI, FR, TVL, VSKT-RC und VSKT weisen darauf hin, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen zum Reiseverkehr nur auf Tierprodukte, nicht aber auf Tiere Anwendung finden. Da auch im Reiseverkehr Tiere eingeführt werden, die den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen, seien hier ebenfalls entsprechende Massnahmen vorzusehen.

Art. 83

Keine Bemerkungen.

Art. 84

AG, FR, NE, SG, ZG, SH, GR, SO, TG, UR, BL, BE, ZH, AR, AI, BS, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, TI, TVL, VSKT-RC und VSKT beantragen, dass die in diesem Artikel aufgeführten Meldungen und Massnahmen in Bezug auf die widerrechtliche Einfuhr klarer strukturiert und in allen drei Verordnungen (EDAV-DS, EDAV-EU, EDAV-Ht) kongruent abgebildet werden.

Zudem sei die in Abs. 2 aufgeführte Verpflichtung der Kantone, alle widerrechtlich eingeführten Tiere zu beschlagnahmen dem tatsächlich resultierenden Risiko nicht angemessen.

Des Weiteren wird eine Auskunftspflicht des Zolls gegenüber den kantonalen Behörden analog zu derjenigen gegenüber dem grenztierärztlichen Dienst (vgl. Art. 94) gefordert.

VD fordert, dass der Zoll (im Sinne der Bemerkungen zu Art. 81 und Art. 55) widerrechtlich importierte Sendungen auch blockiert.

Abs. 3:

SFF spricht sich vor dem Hintergrund von „Food-Waste“ gegen eine zwingende Vernichtung von widerrechtlich eingeführten Tierprodukten aus: Sofern die betroffenen Tierprodukte keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, solle die Möglichkeit bestehen, dass die widerrechtlich eingeführten Produkte mit einer Umdeklaration in den Verkauf gelangen können. Eine Abweichung von den diesbezüglichen Regelungen der EU sei vor dem Hintergrund von „Food-Waste“ mit der Verpflichtung zur Verwendung ausschliesslich in der Schweiz in Kauf zu nehmen. Um Fehlanreize zu verhindern, schlägt der SFF vor, Sanktionsmassnahmen bis zu max. 60% des Warenwerts zu verhängen.

AG, FR und TI fordern ebenfalls Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vernichtung. Bei Produkten, bezüglich derer der Importeur nachweisen kann, dass die Lebensmittelsicherheit