Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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Abs. 3:

SG, ZG, SO, TG, UR, BL, BE, AR, AI, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, ZH, SH, NE, GR, TI, JU, TVL, VSKT-RC und VSKT fordern eine neue Funktionsbezeichnung gemäss den Eingaben zu Art. 92.

Art. 94

AG, FR, NE, SG, ZG, SH, GR, SO, TG, UR, BL, BE, ZH, AR, AI, BS, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, TI, TVL, VSKT-RC und VSKT beantragen, auch eine Auskunftspflicht des Zolls gegenüber den kantonalen Behörden analog zu derjenigen gegenüber dem grenztierärztlichen Dienst (vgl. Art. 84) aufzunehmen.

Art. 95

Abs. 3:

Flughafen Zürich macht darauf aufmerksam, dass die Flächen an den Flughäfen für die verschiedensten Nutzungswecke zur Verfügung gestellt werden müssen und damit begrenzt seien. Es wird beantragt, den Mietzins marktüblich festzusetzen.

Art. 96

Keine Bemerkungen.

Art. 97

Flughafen Zürich weist darauf hin, dass der Flughafenhalter nicht für kostenpflichtig erklärt werden könne, falls es für ihn aufgrund mangelnder Platzkapazität nicht möglich sei, weitere Räume, Einrichtungen und Anlagen entsprechend den Anforderungen des BLV zur Verfügung zu stellen. Dies gelte auch in Bezug auf die vom BLV verlangten technischen Einrichtungen in den Grenzkontrollstellen. Der Flughafenhalter solle die Kosten für die technischen Einrichtungen nicht selber tragen.

Abs. 1:

Flughafen Zürich beantragt, dass Anpassungen an den Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des Flughafenhalters vorgenommen werden.

Abs. 2:

Flughafen Zürich befürchtet allfällige Schadenersatzpflichten gegenüber Dritten (z.B. Importeure, Fluggesellschaften, etc.). Ein Ausweichen auf andere Flughäfen könne zu Mehrkosten führen. Dementsprechend wird ein neuer Abs. 4 gefordert, in dem festgehalten wird, dass allfällige Mehrkosten, die aufgrund der Schliessung der Grenzkontrollstelle entstünden, nicht vom Flughafenhalter zu tragen seien.

Art. 98

Abs. 1:

AG, SG, ZG, SO, UR, BL, BE, AI, AR, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, ZH, GR, FR, NE, TI, TVL, VSKT-RC und VSKT führen an, dass nicht alle amtlichen Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Lebensmittelinspektoren bzw. Lebensmittelinspektorinnen im Alltag mit TRACES arbeiten. Es solle daher den kantonalen Amtsstellen überlassen werden, welche Personen in TRACES registriert werden.