Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 3
SG, ZG, SO, UR, SH, GR, BL, BE, OW, SZ, NW, GL, LdU, LU, TG, AR, ZH, BS, FR, NE, TI, JU, VSKT, VSKT-RC und TVL beantragen, den Begriff des Exporteurs in die Auflistung aufzunehmen und näher zu umschreiben, da dieser für Exportsendungen verantwortlich sei. Zudem seien Abfertigungsunternehmen und Flughafenhalter bei der Ausfuhr anlog zur Einfuhr in die Pflicht zu nehmen.
SH, SG, UR, BL, BE, AR, AI, SG, OW, SZ, NW, GL, LdU, LU, ZH, FR, GR, TI und TVL beantragen, die von dieser Verordnung betroffenen Tiere (Tierarten) exakter zu definieren.
Proviande, SFF, ASTAG, LOBAG, SVV und SBV beantragen ein Präzisierung des Begriffs „Bestimmungsbetrieb“, um zu verdeutlichen, dass mit diesem Begriff ausschliesslich der erste Standort gemeint ist, an den die Sendung nach der Einfuhr verbracht wird.
AG und TI möchten den Begriff dahingehend ergänzt haben, dass ein Bestimmungsbetrieb zwar die Sendung am Flughafen abzuholen hat, diese aber nicht zwingend an seinen physischen Standort verbringen muss, sondern die Ware gleich an weitere Betriebe ausliefern kann.
SFF fordert eine Definition des Begriffs „Eigengebrauch“, damit klargestellt wird, welchen Personenkreis dieser Begriff umfasst.
FR beantragt, die Begriffe „Quarantäne“ und „amtstierärztliche Überwachung“ aufzunehmen und zu definieren.
Bell fordert, anstelle des Begriffs „Eizellen“ den gängigeren Ausdruck „Eier“ zu verwenden.
SG, ZG, SH, UR, BL, GR, BE, SO, AR, AI, BS, OW, SZ, OW, NW, GL, LdU, LU, TG, ZH, FR, NE, TI, JU, VSKT, VSKT-RC und TVL beantragen, dass die Definition der tierischen Nebenprodukte derjenigen in der VTNP angepasst wird.
Micarna fordert - im Hinblick auf Heu und Stroh - eine präzisere Definition des Begriffs Tierprodukte.
Art. 4
Abs. 2
SFF, Proviande, SBV, SVV und LOBAG kritisieren, dass die Bezeichnung der massgebenden Erlasse der EU durch das EDI nicht ausreiche, sondern in Schweizer Rechtserlasse abzufassen seien.
Art. 5
Proviande, SFF, SBV und LOBAG weisen darauf hin, dass die Tatsache, dass für Lebensmittel tierischer Herkunft bei der Einfuhr im Reiseverkehr zum ausschliesslichen Eigengebrauch kein Gesundheitszeugnis vorgesehen ist, störend sei, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. der Umsetzung in der Praxis die vorgeschlagene Regelung jedoch nachvollziehbar sei.
ASTAG und SVV kritisieren die Erleichterungen im Rahmen der Einfuhr für den Eigengebrauch. Im Hinblick auf das tierseuchenpolizeiliche Risiko bestehe kein Unterschied zu kommerziellen Einfuhren und dementsprechend seien beide Arten von Einfuhren gleich zu behandeln.
ASTAG und SVV erachten den Begriff „Begleitdokumente“ als verwirrend, da er zu Verwechslungen mit dem im Tierverkehr gängigen Begleitdokument führen kann. Sie beantragen daher eine andere Formulierung.