Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten
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Die Kantone beantragen die Ergänzung der Verordnungen in dem Sinne, dass der gesamte Schaden, welcher durch einen Import von Tieren oder Tierprodukten entsteht, durch den Importeur zu tragen ist (Tierseuchenbekämpfungskosten). Durch den Import von Tieren und Tierprodukten könne der schweizerische Tiergesundheitsstatus in hohem Ausmass gefährdet sein. Die Kantone fordern, das „Importrisiko“ nicht mehr tragen zu müssen und auf den Importeur abzuwälzen.
Der Schweizer Tierschutz (STS), die Kleinbauern Vereinigung, die Stiftung für Konsumentenschutz und die Fédération romande des consommateurs kritisieren, dass der Import von „Hormonfleisch“ in die Schweiz weiterhin zulässig sein soll, während die EU diesen aus Konsumenten- und Tierschutzgründen konsequent verbiete.
Einige Organisationen des Tierschutzes sind der Meinung, die Einfuhr von Froschschenkeln in die Schweiz müsse verboten werden. Dies sowohl im Handels- wie auch im Reiseverkehr. Die Gewinnung von Froschschenkeln erfolge in den Ursprungsländern häufig nicht tierschutzkonform.
Anmerkungen zu den jeweiligen Artikeln
1. Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
Art. 1
Keine Bemerkungen.
Art. 2
Abs. 2:
SG, LU, ZG, UR, BL, BE, AR, AI, SO, FR, NW, SZ, OW, GL, LdU, TG, VSKT und VSKT-RC kritisieren, dass im Verordnungsentwurf die Aufzählung der vorbehaltenen Verordnungen abschliessend ist. Damit die Verordnung nicht jedes Mal geändert werden muss, wenn allfällig weitere anwendbare Regelungen dazukommen, wird vorgeschlagen, eine offenere Formulierung zu wählen.
STS, VKMB und FRC beantragen zudem, explizit auf das Landwirtschaftsgesetz zu verweisen, da darin Bestimmungen zum Klonieren und zu gentechnisch veränderten Tieren enthalten seien.
Art. 3
SG, ZG, SO, UR, SH, GR, BL, BE, OW, SZ, NW, GL, LdU, LU, TG, AR, ZH, BS, FR, NE, TI, JU, VSKT, VSKT-RC und TVL beantragen, den Begriff des Exporteurs in die Auflistung aufzunehmen und näher zu umschreiben, da dieser für Exportsendungen verantwortlich sei. Zudem seien Abfertigungsunternehmen und Flughafenhalter bei der Ausfuhr anlog zur Einfuhr in die Pflicht zu nehmen.
SH, SG, UR, BL, BE, AR, AI, SG, OW, SZ, NW, GL, LdU, LU, ZH, FR, GR, TI und TVL beantragen, die von dieser Verordnung betroffenen Tiere (Tierarten) exakter zu definieren.
Proviande, SFF, ASTAG, LOBAG, SVV und SBV beantragen ein Präzisierung des Begriffs „Bestimmungsbetrieb“, um zu verdeutlichen, dass mit diesem Begriff ausschliesslich der erste Standort gemeint ist, an den die Sendung nach der Einfuhr verbracht wird.