Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
zuchtrassen/-hybriden/-linien (z.B. Doppellender, Blaue Belgier) hält. Aus Sicht des Tierschutzes seien solche Tierimporte zu verbieten. Auch sei der Import von lebenden Fröschen zu verbieten, da der Transport und die Tötung (auch in der Schweiz) für die Tiere mit grossem Leid verbunden sei und zudem die Gefahr der Einschleppung von Krankheiten bestehe, die den Fortbestand einheimischer Amphibien bedrohe. Des Weiteren sei der Import von Tierprodukten zu verbieten, bei deren Herstellung die Tiere ebenfalls grossen Leiden ausgesetzt seien. Als Beispiele werden Gänsestopfleber und Froschschenkel genannt.
Bell weist darauf hin, dass in vielen Ländern gegen NCD geimpft werde und dies zum Teil sogar gesetzlich vorgeschrieben sei. Bisher sei es möglich gewesen, insbesondere Bruteier von dort zu beziehen, wenn auf dem Ursprungsbetrieb während mindestens 60 Tagen kein lebender Impfstoff zum Einsatz gekommen war. Dies müsse auch mit den neuen Verordnungen sichergestellt sein, da sonst eine Versorgung mit Bruteiern nicht mehr möglich wäre.
Art. 5
SFF fordert, dass die Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung in Anhang 3 nicht nur nachzuführen seien, sondern auch den betroffenen Kreisen entsprechend zu kommunizieren seien.
Art. 6
Keine Bemerkungen.
Anhang 1 (Art. 2)
SFF, Proviande, SBV, LOBAG merken an, dass die Bezeichnung der massgebenden Erlasse der EU nicht ausreiche und sie als Schweizer Rechtserlasse abzufassen seien.
Anhang 2 (Art. 3)
AG, SG, LdU, OW, GL, SZ, BL, BE, ZH, AR, AI, NW, LU, FR, ZG, BS, SH, JU SO, GR, TI, TG, VSKT, VSKT-RC und TVL machen darauf aufmerksam, dass mit der aktuellen Formulierung alle sich im Umlauf befindlichen Stempel auszutauschen wären. Um dies zu verhindern und die bestehende Praxis beizubehalten, sei das Wort Grossbuchstaben durch Druckbuchstaben zu ersetzen.
Anhang 3 (Art. 5)
SFF fordert, dass die Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung in Anhang 3 nicht nur nachzuführen seien, sondern auch den betroffenen Kreisen entsprechend zu kommunizieren seien.