Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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Art. 7

SG, ZG, SH, UR, BS, BL, SO, TG, AR, AI, GL, LdU, LU, BE, ZH, NE, GR, OW, SZ, VSKT-RC, VSKT, TVL und LOBAG merken an, dass anstelle des Begriffs „spezifische Zulassung“ die Terminologie „spezielle kantonale Bewilligung“ zu verwenden sei.

Art. 8

STS, VKMB, SKS und FRC fordern eine ersatzlose Streichung dieses Artikels, mit der Begründung, dass der Hormoneinsatz zur Leistungssteigerung in der Schweiz seit den 1980er Jahren verboten sei und mit einer Beibehaltung des Imports die widernatürliche Tiermastform im Ausland gefördert werde.

VKMB und SKS verlangen, dass, falls dieser Artikel entgegen ihren Erwartungen in der Verordnung belassen wird, die Verwendung von nicht-hormonellen Leistungsförderern ebenfalls in diesem Artikel geregelt wird.

GVFI fordert eine Angleichung des Wortlauts in Bezug auf die Leistungsförderer an Art. 2 Abs. 4 Bst. a Ziffer 1 der sich ebenfalls in Revision befindlichen Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV).

Abs. 3:

SFF erinnert daran, dass SFF in Abstimmung mit dem damaligen BVET ein Konzept für die Rückverfolgbarkeit von Hormonfleisch mit Vorlagen für die betreffenden Beipackzettel bzw. für die Ein- und Ausgangskontrolle von Hormonfleisch erstellt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Text des Verwendungsvorbehaltes gemäss Erläuterungen neu durch das EDI formuliert werden müsse.

Abs. 4:

SFF hält fest, dass Sinn und Zweck dieses Artikels zu wenig verständlich sei, d.h. die entsprechenden Ausnahmen nicht nachvollziehbar seien.

Art. 9

GVFI fordert eine Angleichung des Wortlauts in Bezug auf die Leistungsförderer an Art. 2 Abs. 4 Bst. a Ziffer 1 der sich ebenfalls in Revision befindlichen Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV).

FRC merkt an, dass dieser Artikel bei einer Streichung von Art. 8 ebenfalls zu steichen sei.

Art. 10 und Art. 11

Keine Bemerkungen.

Art. 12 und Art. 13

Proviande, SFF, Bell, ASTAG, LOBAG, SVV und SBV kritisieren die Erleichterungen im Rahmen der Einfuhr für den Eigengebrauch. Im Hinblick auf das tierseuchenpolizeiliche Risiko bestehe kein Unterschied zu kommerziellen Einfuhren und dementsprechend seien beide Arten von Einfuhren gleich zu behandeln. JU bemängelt, dass Art. 13 zumindest in der französischen Fassung unverständlich sei.