Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten
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Art. 14
Abs. 2 Bst. a:
JU bemerkt, dass die Umschreibung der zu kontrollierenden Sendungen unpräzis sei. Um Zweideutigkeiten zu vermeiden, solle festgehalten werden, dass es sich um Sendungen handelt, bei denen eine grenztierärztliche Kontrolle durch das EDI vorgeschrieben ist.
Art. 15
Keine Bemerkungen.
Art. 16
Abs. 3:
JU führt an, dass es hier zu einer Vermischung der zu registrierenden Personen und ihren Zugriffsrechten auf die Applikation gekommen sei. Gemäss dem Kenntnisstand von JU hätten nur Vollzugsorgane Zugang zu TRACES.
Art. 17
Keine Bemerkungen.
Art. 18
AG, SG, ZG, SH, GR, SO, UR, TG, BL, BE, ZH, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, AR, AI, VD, BS, FR, TI, JU, TVL, VSKT-RC und VSKT würden eine Angleichung der Fristen nach Bst. a und Bst. b (10 Tage) begrüssen.
FR hinterfragt die Beschränkung der Voranmeldung der Einfuhr von Eizellen, Samen und Embryonen auf Tiere der Schweinegattung und schlägt eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf alle Nutztiere vor.
Art. 19
Proviande, SFF und SVV merken an, dass die Kennzeichnung der äussersten Verpackung nach den Vorgaben der EU in vielen Fällen zu Zusatzaufwand führen dürfte. Die Organisationen führen jedoch an, dass dies als Preis dafür zu betrachten ist, dass die Schweiz und die EU bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten einen gemeinsamen Veterinärraum bilden. GVFI verweist darauf, dass aus dem Text nicht klar hervorgehe, dass es sich hierbei um Minimalanforderungen gemäss Verordnung (EG) 853/2004 handle und nicht um die Kennzeichnungsrichtlinie der EU, die in einigen Angaben von der schweizerischen Gesetzgebung abweicht.
Art. 20
Keine Bemerkungen.
Art. 21
Abs. 1:
FR kritisiert, dass der Begriff „sauber“ zu ungenau sei und zu viel Interpretationsspielraum lasse. Dementsprechend sei eine präzisere Formulierung zu wählen.