Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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Abs. 2:

SG, ZG, SH, GR, SO, TG, UR, BL, BE, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, AR, AI, BS, TI, TVL, VSKT-RC und VSKT weisen darauf hin, dass die Regelung in Bezug auf die Beseitigung von Packmaterial und Einstreu zu ungenau sei und präzisiert werden müsse. Sie schlagen vor, dass die Entsorgung mittels Verbrennung in einer vom Kanton bewilligten Kehrrichtverbrennungsanlage zu erfolgen hat.

Art. 22

Keine Bemerkungen.

Art. 23

Abs. 2 Bst. a:

Bell weist darauf hin, dass die Unterbringungsräumlichkeiten für lebende Tiere bei Geflügel heikel seien. Auf eine saubere hygienische Trennung sei zu achten, um Kontaminationen zu vermeiden. Bell schlägt daher als Ergänzung vor, dass bei der Unterbringung von Tieren auf einwandfreie Hygiene und Schulung der Mitarbeiter zu achten sei, um Kreuzkontaminationen und Ansteckungen der Tiere in diesen Räumlichkeiten zu vermeiden.

Art. 24 und Art. 25

Keine Bemerkungen.

Art. 26

Abs. 1:

AG und TI verweisen auf ihre Anmerkungen zu Art. 3, d.h. sie beantragen, dass ein Bestimmungsbetrieb zwar die Sendung am Flughafen abzuholen hat, diese aber nicht zwingend an seinen physischen Standort verbringen muss, sondern die Ware gleich an weitere Betriebe ausliefern kann.

Art. 27

ASTAG und SVV erachten den Begriff „Begleitdokumente“ als verwirrend, da er zu Verwechslungen mit dem im Tierverkehr gängigen Begleitdokument führen kann. Sie beantragen daher eine andere Formulierung.

Art. 28

Abs. 1:

FR macht darauf aufmerksam, dass der in diesem Absatz verwendete Begriff „Quarantäne“ im Kontext dieser Verordnung noch nirgendwo definiert sei.

Abs. 2:

FR, TI, SG, ZG, SH, TG, UR, BL, BE, AR, AI, BS, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, ZH, JU, GE TVL, VSKT-RC und VSKT erachten die aktuelle Formulierung als missverständlich. Es wurden verschiedene Vorschläge zur Neuformulierung eingereicht.