Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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Flughafen Zürich weist darauf hin, dass er die Anforderung so auslege, dass nicht zwingend jederzeit ein Tierpfleger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis anwesend sein müsse. Andernfalls beantrage er, dass sowohl bei der Zuführung als auch bei der Pflege nicht stets ein Tierpfleger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis vor Ort sein müsse, sondern es genüge, wenn der Tierpfleger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis eine allgemeine Aufsichtsfunktion wahrnehme.

AG wirft die Frage auf, ob die Regelung nur für die Flughafenkantone gelten soll und ob für die betroffenen Abfertigungsunternehmen eine Meldepflicht an die Kantone vorgesehen sei.

Art. 36 und Art. 37

Keine Bemerkungen.

Art. 38

FR weist darauf hin, dass Kuriere ebenfalls gewerbsmässige Transporteure seien und damit auch den Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung unterstehen sollten.

Art. 39 bis Art. 43

Keine Bemerkungen.

Art. 44

Abs. 2 Bst. a:

Proviande, ASTAG, LOBAG, SVV und SBV merken an, dass der Transport von Tieren in versiegelten Fahrzeugen und Behältern den Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung wiedersprechen. Dementsprechend seien Tiertransporte von der Versiegelungspflicht auszunehmen.

Art. 45 bis Art. 47

Keine Bemerkungen.

Art. 48

FR, SG, ZG, SO, TG, UR, SH, GR, BL, BE, ZH, AR, AI, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, BS, TI, TVL, VSKT-RC und VSKT bemerken, dass sich die Verantwortung der Exporteure auch auf die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendung erstreckt. Dies sei als weiterer Punkt in die bestehende Auflistung aufzunehmen.

Art. 49

Abs. 2:

Swissgenetics merkt an, dass eine Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr aus der Schweiz bei Drittländern oftmals nicht ausdrücklich vorhanden sei. Alternativ würden eine Importbewilligung oder einfach die Einfuhrbedingungen vorliegen, im Ausnahmefall gebe es gar keine ausdrücklichen Vorgaben. Liege keine Gesundheitsbescheinigung vor, erarbeite der Exporteur in der Regel aufgrund bekannter (oder unbekannter) Einfuhrbedingungen jeweils eine eigene Gesundheitsbescheinigung. Dementsprechend sei Abs. 2 dahingehend zu erweitern, dass der Exporteur den kantonalen Behörden auch selbst erstellte Entwürfe von Gesundheitsbescheinigungen vorlegen kann, die die geltenden Einfuhrbedingungen des Einfuhrlandes so weit als bekannt abdecken.