Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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FR, SG, ZG, BS, SH, GR, SO, TG, UR, BL, BE, ZH, AR, AI, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, TI TVL, VSKT-RC und VSKT merken an, dass Flughafenhalter, Spediteur sowie Abfertigungsunternehmen nicht mit dem Exporteur identisch sein müssen und somit deren Pflichten nicht genügend beschrieben seien. Demgemäss sei ein weiterer Absatz einzufügen, im dem darauf hingewiesen werden soll, dass Art. 35-38 sinngemäss auch für die Ausfuhr gelten sollen.

Art. 50

GE wirft die Frage auf, ob auch Gesundheitsbescheinigungen für den Export von Heimtieren von diesem Artikel betroffen sind.

Abs. 1:

Swissgenetics macht geltend, dass - auf Grund der bereits zu Art. 49 Abs. 2 geäusserten Vorbehalte - das BLV auch Gesundheitsbescheinigungen zu Handen der Kantone freizugeben hätte, die durch den Exporteur, basierend auf den Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes, selbst erstellt wurden. Dementsprechend soll der Begriff „ausländische Gesundheitszeugnisse“ durch „vorgelegte Gesundheitszeugnisse“ ersetzt werden. Proviande, ASTAG, LOBAG SVV und SBV vermerken ebenfalls kritisch, dass in vielen Fällen keine bilateral vereinbarten Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. In den meisten Fällen stelle dann jeweils das Importland eine entsprechende Importbewilligung aus, mit welcher die genauen Importbestimmungen im Veterinärbereich definiert werden. Liegt eine solche Importbewilligung vor, und die Schweiz kann die Bestimmungen derselben erfüllen, soll daher eine entsprechende Gesundheitsbescheinigung freigegeben werden. Dementsprechend sei in einem neuen Absatz festzuhalten, dass auch Gesundheitsbescheinigungen vom BLV freigegeben werden, wenn eine Importbewilligung vorliegt und die veterinärrechtlichen Auflagen (des Bestimmungslandes) seitens der Schweiz erfüllt und bestätigt werden können.

Abs. 2:

Swissgenetics stellt sich die Frage, ob in solchen Situationen immer ein explizites Ersuchen des Bestimmungslandes verlangt wird oder ob es ausreicht, wenn der Handlungsbedarf aus den Einfuhrbedingungen bzw. Gesundheitsbescheinigungen ersichtlich ist. Im letzteren Fall wird vorgeschlagen, den vorliegenden Text durch die Passage „…oder wenn sich aus den Einfuhrbedingungen die Notwendigkeit ergibt…“ zu ergänzen.

Abs. 3:

Swissgenetics macht geltend, dass Erfahrungen gezeigt hätten, dass ausländische Behörden auf solche Anfragen häufig mit grosser zeitlicher Verzögerung oder gar nicht antworten würden und fordert daher, dass in bestimmten Fällen (wenn die Einfuhrbedingungen keine alternativen Bedingungen zulassen) Gesundheitsbescheinigungen auch ohne explizite Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde durch das BLV freigegeben werden.

AG und LU fordern eine eine effiziente Abwicklung der Validierung durch das BLV. AG wünscht sich einen Zeitrahmen von max. 3 Arbeitstagen für den Fall, dass die inhaltlichen Bedingungen erfüllt und keine Nachverhandlungen mit dem Bestimmungsland erforderlich sind.

Art. 51

Keine Bemerkungen.