Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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nicht beeinträchtigt ist, soll die zuständige kantonale Behörde von einer Vernichtung absehen und andere geeignete Massnahmen verfügen können.

Art. 85

AG, SG, ZG, SH, SO, TG, UR, BL, BE, ZH, AR, AI, GR, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, TVL, VSKT-RC und VSKT bemängeln, dass es den Kantonen überlassen sein soll zu entscheiden, ob eine Quarantäne in einer vom BLV zugelassen Quarantänestation oder in einem Tierbestand, der die Anforderungen nach Art. 67 TSV erfüllt, durchgeführt wird. Da solche Tierseuchenrisiken die ganze Schweiz betreffen, soll das BLV regeln, in welchen Fällen eine Quarantäne erforderlich ist und dies - wie bisher - im Rahmen von Technischen Weisungen regeln. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die kantonalen Veterinärbehörden für die Bewilligung von Quarantänestationen zuständig seien. Der Artikel sei insgesamt dementsprechend zu überarbeiten.

FR fordert zudem, dass der Begriff „Quarantäne“ in Art. 3 zu definieren sei.

Art. 86

FR fordert, den Begriff „amtstierärztliche Überwachung“ in Art. 3 zu definieren.

AG, SG, ZG, SH, SO, TG, UR, BL, BE, ZH, AR, AI, GR, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, TVL, VSKT-RC und VSKT weisen darauf hin, dass in Analogie zur EDAV-EU die amtstierärztliche Überwachung bei Schweinen, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Herkunft eingesetzt wurden, explizit zu regeln sei. Dies soll in einem neuen Absatz erfolgen. Zudem stellen sie zur Diskussion, ob eine amtstierärztliche Überwachung nicht für alle eingeführten Tierarten sinnvoll wäre, bei denen nicht explizit eine Quarantäne vorgeschrieben ist.

Art. 87 bis Art. 91

Keine Bemerkungen.

Art. 92

SG, ZG, SO, TG, UR, BL, BE AR, AI, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, ZH, SH, NE, GR, TI, JU, TVL, VSKT-RC und VSKT kritisieren, dass die Funktionsbezeichnung „amtlicher Fachassistent“ bzw. „amtliche Fachassistentin“ missverständlich sei, weil die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung nicht denjenigen entsprechen wie sie für die entsprechenden Funktionen gemäss der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen gelten. Deshalb solle die Nomenklatur überprüft und ein neuer Begriff verwendet werden.

Proviande, SFF, ASTAG und SVV kritisieren, dass aus der Formulierung nicht klar hervorgehe, ob die Formulierung „Beizug von amtlichen Fachassistent(inn)en“ die selbstständige Durchführung von Kontrollen resp. das Ausführen von administrativen Auftragen beinhalte oder ob die genannten Aufgaben nur in Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes durchgeführt werden dürfen. Es wird beantragt, dies präziser zu formulieren.

Art. 93

Abs. 1:

LU kritisiert, dass die geforderte Ausbildung zum leitenden amtlichen Tierarzt bzw. zur leitdenden amtlichen Tierärztin für Leiter oder Leiterinnen von Grenzkontrollstellen für die zu erfüllende Aufgabe als zu starr und zu hoch gegriffen betrachtet wird. Es sei zu befürchten, dass sich bei Neuanstellungen kaum entsprechend ausgebildete Kandidaten bewerben würden.