Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 27 Seiten

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Antrag: Neuer Artikel 19a EDAV-Ht

SG, UR, BL, BE, ZH, AR, AI, ZG, FR, SH, GR, SO, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, TG, TVL, VSKT-RC und VSKT machen geltend, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen in der EDAV-DS und in der EDAV-EU zu den Pflichten der beteiligten Personen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr aufzeigen würden, dass die EDAV-Ht hier eine Lücke aufweise, die geschlossen werden müsse. Sie schlagen vor, in einem neuen Artikel zu regeln, dass die Halterin oder der Halter (oder die beauftragte Person) bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr für die vorschriftsgemässe Verpackung der Tiere und die Vollständigkeit der Dokumente verantwortlich zu machen sei.

Antrag: Art. 28 und Art. 29 EDAV-Ht

SG, UR, BL, BE, ZH, AR, AI, ZG, FR, SH, GR, SO, NW, OW, SZ, GL, LdU, LU, TG, TI, TVL, VSKT-RC und VSKT beantragen, dass die in diesen Artikeln vorgesehenen Meldungen und Massnahmen mit denjenigen in Art. 84 EDAV-DS abzugleichen seien.

2. Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Art. 1

FR macht darauf aufmerksam, dass die Nummerierung des Absatzes 1 fehle.

Da im Reiseverkehr auch Tiere eingeführt würden, die nicht von der EDAV-Ht abgedeckt seien, sei Abs. 1 Bst. e mit „für Tiere“ zu ergänzen.

Art. 2 bis Art. 4

Keine Bemerkungen.

Art. 5

STS fordert, dass nicht nur für die Einfuhr von Nutztieren nach Bst. a - c, sondern für die Einfuhr aller Nutztierarten zusätzliche Garantien eingefordert werden sollen, damit der mit hohem Einsatz erkämpfte, hervorragende Seuchenstatus der schweizerischen Tierpopulation nicht gefährdet werde. Zumindest müsste ein Vorbehalt dahingehend gemacht werden, dass der Bundesrat bei Bedarf weitere Seuchen/Krankheiten aufführen kann. Mit dem Inkrafttreten der Amtsverordnung zum Schutz von Tieren beim Züchten (Verbot von Extremzuchten) stelle sich zudem die Frage, wie es die Schweiz mit dem Import von Nutztieren von Extremzuchtrassen/-hybriden/-linien (z.B. Doppellender, Blaue Belgier) hält. Aus Sicht des Tierschutzes seien solche Tierimporte zu verbieten. Auch sei der Import von lebenden Fröschen zu verbieten, da der Transport und die Tötung (auch in der Schweiz) für die Tiere mit grossem Leid verbunden sei und zudem die Gefahr der Einschleppung von Krankheiten bestehe, die den Fortbestand einheimischer Amphibien bedrohe. Des Weiteren sei der Import von Tierprodukten zu verbieten, bei deren Herstellung die Tiere ebenfalls grossen Leiden ausgesetzt seien. Als Beispiele werden Gänsestopfleber und Froschschenkel genannt.