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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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2 Richtplan Teil Siedlung
Art. 8a Abs. 1 Bst. b
R-RPG 2.1 Abstimmung Siedlung und Verkehr
Wortlaut R-RPG Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung
1
Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:
b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden;
Art. 3 Planungsgrundsätze
3
Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
Begriffe Definition «Abstimmung Siedlung und Verkehr»:
Zentraler Grundsatz der Raumentwicklung, der eine enge Koordination der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung anstrebt. Dabei wird die Siedlungsentwicklung in Gebieten konzentriert oder auf Gebiete gelenkt, die eine gute Verkehrserschliessung aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sowie dem Langsamverkehr (angebotsorientiert). Umgekehrt hat sich die Verkehrserschliessung an der bestehenden Siedlungsstruktur zu orientieren und sich auf diese auszurichten (nachfrageorientiert).
Definition «eine rationelle und flächensparende Erschliessung»:
Dies bedeutet eine unter den einzelnen Erschliessungsträgern (Strasse, Strom,
Wasser, Telekommunikation usw.) koordinierte und gebündelte Erschliessung. Eine solche Erschliessung ist in kompakten und verdichteten Siedlungsstrukturen am besten möglich ist.
Anforderungen Der kantonale Richtplan zeigt die Strategie auf, mit welcher eine konsequente Ab-
stimmung zwischen Siedlung und Verkehr erreicht wird. Zu den Umsetzungsmassnahmen im Bereich Siedlung gehören insbesondere Standortanforderungen und Vorgaben zur Erschliessungsqualität von Wohnzonen und Arbeitsplatzgebieten, Entwicklungsschwerpunkten, verkehrsintensiven Einrichtungen, usw. sowie zu flankierenden Massnahmen im Siedlungsbereich beim Ausbau von Strasse und Schiene. Die Planung von Verkehrsinfrastrukturen hat insbesondere die festgelegten Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen.
Die Festlegungen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr erfolgen in Form von Planungsgrundsätzen und Planungsanweisungen.