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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Art. 8a Abs. 1 Bst. a

R-RPG 2.3 Festlegung des Siedlungsgebiets

Wortlaut R-RPG Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung

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Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:

a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;

Begriffe Anstelle des Begriffs «Siedlungsfläche» im Wortlaut des Gesetzes wird der Begriff «Siedlungsgebiet» sinngleich verwendet. Dies entspricht der bisher gängigen Praxis in den Kantonen.

Definition «Siedlungsgebiet»:

Das real bestehende Siedlungsgebiet umfasst Gebäude-, Industrie- und Gewerbeareale, Verkehrs- und Parkierungsflächen, Freiflächen und Grünanlagen (bestehende Bauzonen). Das im Richtplan festzulegende Siedlungsgebiet orientiert sich an der erwünschten Entwicklung der nächsten 20–25 Jahre und kann neben den bestehenden Bauzonen zusätzlich das für die zukünftige Siedlungsentwicklung vorgesehene Gebiet umfassen.

Das Siedlungsgebiet bildet einen langfristigen konzeptionellen und räumlichen Rahmen für die Festlegung der Bauzonen. Einzonungen innerhalb des Siedlungsgebiets sind nicht automatisch möglich, sondern müssen die Kriterien der Bauzonen-

dimensionierung zum jeweiligen Zeitpunkt erfüllen.

Definition «Erweiterung des Siedlungsgebiets»:

Die Erweiterung des Siedlungsgebiets ist bei der erstmaligen Erfassung des Siedlungsgebiets der Unterschied zwischen den Bauzonen und dem Siedlungsgebiet insgesamt. Später ist es die Vergrösserung des Siedlungsgebiets.

In seltenen Fällen kann theoretisch an einzelnen Orten auch eine Schrumpfung des Siedlungsgebiets resultieren, d. h. das Siedlungsgebiet ist dann kleiner als die bestehenden Bauzonen (bei Kantonen mit Bauzonenreserven grösser 25 Jahre oder sehr schlechter räumlicher Verteilung). Eine entsprechende räumliche Festlegung wird aber – zumindest bei der erstmaligen Überarbeitung der kantonalen Richtpläne nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes – kaum möglich sein.

Anforderungen 1. Grösse des Siedlungsgebiets

2. Räumliche Verteilung des Siedlungsgebiets

3. Wie die Erweiterung des Siedlungsgebiets regional abgestimmt wird.

Das Siedlungsgebiet im kantonalen Richtplan wird nach einem planerisch-

konzeptionellen Ansatz festgelegt und muss nicht rechnerisch ermittelt und ausgewiesen werden.

Die Festlegung des Siedlungsgebiets stützt sich auf die erwünschte räumliche Entwicklung des Kantons und berücksichtigt die Ziele einer Entwicklung nach innen, der Abstimmung von Siedlung und Verkehr, der Schonung von wertvollem Kulturland und der Erhaltung und Aufwertung von schützenswerten Lebensräumen und Vernetzungsgebieten.