Vorlage LF

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Anforderungen Die Richtplanfestlegungen zur Sicherstellung der Bauzonendimensionierung nach Art. 15 basieren auf den Vorgaben und Ergebnissen gemäss technischen Richtlinien Bauzonen (TRB). Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kanton und Bund bzw. in der Rahmenvereinbarung weist der Kanton die aktuelle Bauzonengrösse aus. Er weist nach, dass die im Richtplan vorgesehenen Vorgaben für die Entwicklung der Bauzonen zu einer mit den technischen Richtlinien Bauzonen vereinbarten Bauzonendimensionierung führen. Für die Vorgaben zur Bauzonendimensionierung in den Regionen und Gemeinden ist der Kanton im Rahmen der allgemeinen Ziele und Grundsätze frei.

Mit den Vorgaben an die Nutzungsplanung legt der Kanton behördenverbindlich fest, wie die Lage von unüberbauten Bauzonen verbessert werden kann, an welchen Lagen unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass Einzonungen möglich sein sollen, in welchem Ausmass allenfalls Rückzonungen nötig sind, an welchen Lagen sie zu prüfen sind und wie dazu vorgegangen werden soll. Die Festlegungen des Richtplans zum Siedlungsgebiet sowie die Ziele und Raumtypen der kantonalen Raumentwicklungsstrategie bilden einen wichtigen räumlichen Rahmen hierzu.

Darüber hinaus soll sich der Kanton das Instrumentarium für allenfalls notwendige Rückzonungen geben und den Rahmen schaffen für die überkommunale Abstimmung der Bauzonendimensionierung und für ein Controlling.

Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton zur Festlegung der Grösse der zwischen Kanton und kantonalen Bauzonen erfolgt - gestützt auf die Vorgaben der technischen Richtlinien Bund Bauzonen - im Regelfall in drei Schritten im Rahmen der Richtplanung:

1. Sobald der Kanton die notwendigen Grundlagen aufgearbeitet hat, findet zu ei-

nem möglichst frühen Zeitpunkt der Richtplananpassung ein Gespräch zur Bauzonensituation und zu den Entwicklungsvorstellungen statt. Dessen Ergebnisse werden in einer Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Kanton gemeinsam festgehalten.

2. Für die Beurteilung der Grösse der Bauzonen des Kantons im Rahmen der Prü-

fung und Genehmigung der Richtplaninhalte sind die Vorgaben der technischen Richtlinien und die Rahmenvereinbarung massgebend. Das Ergebnis der Prüfung wird im Prüfungsbericht festgehalten und ist Grundlage für die Genehmigung durch den Bundesrat.

3. Im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung gemäss Artikel 9 Absatz 1 RPV

findet ein Gespräch zwischen Kanton und Bund über die aktuelle Situation bezüglich Bauzonen, die Wirkung der bisherigen Festlegungen und Massnahmen sowie einen allfälligen Handlungsbedarf statt. Die Ergebnisse des Gesprächs und sich daraus ergebende zusätzliche Massnahmen werden in einer Umsetzungsvereinbarung festgehalten.

Die Details dazu sind in den technischen Richtlinien Bauzonen festgehalten.