Vorlage LF
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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Beurteilungskriterien 0 Sind die Vorhabentypen, für die ausdrücklich eine räumliche Festlegung verlangt Bund wird, nachvollziehbar und die Kriterien und Schwellenwerte zweckmässig?
0 Ist die Interessenabwägung bei Vorhaben mit Koordinationsstand «Festsetzung» stufengerecht vollständig erfolgt? Ist die Interessenabwägung nachvollziehbar?
0 Eine Festsetzung kann genehmigt werden, wenn:
- genügend Informationen/Erläuterungen zum Vorhaben zur Nach-
vollziehbarkeit der Festsetzung vorhanden sind (Art und Dimension);
- stufengerecht ein Bedarf aufgezeigt ist (allenfalls auch in kantonalen Grundlagen, Konzepten oder Sachplänen);
- das Vorhaben in Einklang mit der kantonalen Raumentwicklungsstrategie steht; wenn es, wo nötig, auch mit Nachbarkantonen und Bund abgestimmt ist;
- eine Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden hat bzw. das Vorhaben auf den betreffenden Standort angewiesen ist;
- die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt bekannt sind und die grundsätzliche rechtliche Machbarkeit, soweit sie auf Richtplanstufe beurteilt werden kann, geprüft worden ist; und
- eine Interessenabwägung vorgenommen wurde, die die drei Aspekte der nachhaltigen Entwicklung stufengerecht berücksichtigt.
Die Rechtmässigkeit einzelner Vorhaben wird im Rahmen der Genehmigung summarisch geprüft; allfällige Zweifel an der Rechtmässigkeit sind zumindest transparent zu machen. Der vom Bundesrat genehmigte Richtplan dient dazu, die geplanten Vorhaben zügig einem rechtmässigen, grundeigentümerverbindlichen Entscheid zuzuführen, der die im Richtplan zum Ausdruck kommenden Prioritäten und Wertungen berücksichtigt. Er ist selber jedoch noch kein Garant für die Rechtmässigkeit eines Vorhabens.
0 Sind die Vorhaben der Sachpläne des Bundes im Richtplan korrekt
aufgenommen?
Als Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen können aus Sicht des Bundes normalerweise die in der folgenden Liste aufgeführten Vorhaben bezeichnet werden (nicht abschliessende Aufzählung mit Hinweischarakter).